Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Einzelne  gewerbliche  Anlagen,  welche  der  Genehmigung  bedürfen.  495

b)  die  stationären  Dampfkessel  der  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehenden
Eisenbahnen,  sowie  der  Lokomotiven  dagegen  durch  die  publizirten  technischen
Beamten  dieser  Bahnen.

(Minist.-Refkr.  vom  12.  Oktober  1872,  Minist.-Bl.,  S.  258.)

§  19.  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen,  welche  durch  die  Explosion
von  Dampfkesseln  herbeigeführt  werden,  ist  es  erforderlich,  daß  der  für  die
Dampfkessel  festgesetzte  Wasserstaud  während  des  Betriebes  auf  das  Sorgfältigste
brobachtet  und  die  am  Kessel  zum  Erkennen  des  Wasserstandes  angebrachten  Vorrichtungen
  häufig  benutzt  werden,  wobei  darauf  zu  halten  ist,  daß  der  Wasserstand
nie  mehr  als  2  Zoll  unter  die  festgesetzte  Normale  sinke.

Den  Fabrikbesitzern  ist  deshalb  zu  empfehlen,  ihren  Heizern  die  in  der  Bekanntmachung
  der  Regierung  zu  Magdeburg  vom  1.  Oktober  1851,  Minist.-Bl.,
252'/)  angegebenen  Mittel  zur  Verhütung  von  Gefahren  bei  Behandlung  der
Kessel  einzuprägen  und  denselben  in  dem  Falle  stets  Verzeihung  angedeihen  zu
lassen,  wenn  sie  sofort  an  geeigneter  Stelle  Anzeige  davon  machen,  daß  an  einem
Kessel  nicht  alles  in  Ordnung  sei.

Das  Verfahren  bei  Ermittelung  der  Ursachen  von  stattgehabten
Dampfkessel-Explosionen  regelt  sich  nach  dem  Gutachten  der  technischen
Baudeputation  vom  21.  Dezember  1851,  mitgetheilt  durch  Ministerial  -Cirkular
vom  13.  März  1852  (Minist.-Bl.,  S.  89;  Doehl,  S.  64—60).

3)  Anlagen,  welsche  mit  ungewöhnlsichem  Geräusch  verbunden  sind.

§  20.  Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb  mit
ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  88  16—25  d.  Gewerbe-Ordn.  der  Genehmigung  bedürfen,  der  Orts-Polizeibehörde
  angezeigt  werden.  Letztere  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  gewählten
Betriebsstätte  Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser  oder
Heilanstalten  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
  auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,  die  Entscheidung
  des  Kreisausschusses  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes
an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten
  sei.  (§  27  d.  Gewerbe-Ordn.  und  §  135,  Nr.  V,  1  d.  Kreisordn.)

4)  Anlage  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken.

§  21.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  über  die  Entfernung,
welche  bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten,
  fremden  Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  innezuhalten  ist,
durch  Polizeiverordnungen  Bestimmung  zu  treffen.  (§  28  d.  Gew.-Ordn.)

Bei  der  Anlage  von  Windmühlen  soll  als  Regel  angenommen  werden,
daß  solche  Anlagen  nur  dann  nachtheilig  sein  können,  wenn  die  Entfernung  derselben
  geringer  ist,  als  die  12  fache  Höhe  oder  Breite  des  windfangenden  Gegenstandes.
  (Minist.-Reskr.  vom  21.  März  1822,  v.  K.  A.,  Bd.  XXI,  S.  550.)

Auf  Grundstücken,  welche  in  der  Gemeinheitstheilung  befangen  sind,  darf  die
Anlage  solcher  Mühlen  nicht  eher  stattfinden,  als  bis  die  Planlage  feststeht.
(Minist.-Reskr.  vom  2.  Dezember  1847,  Minist.-Bl.,  S.  329.)

Der  Besitzer  einer  Windmühle  hat  nicht  das  Recht,  den  Nachbarn  die  Errichtung
  von  Gebänden,  die  der  Mühle  den  nöthigen  Wind  benehmen,  zu  unter-*)

  Siehe  Doehl,  Anlage  und  Betrieb  der  Dampfkessel,  S.  59—63.