Einzelne gewerbliche Anlagen, welche der Genehmigung bedürfen. 495
b) die stationären Dampfkessel der Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden
Eisenbahnen, sowie der Lokomotiven dagegen durch die publizirten technischen
Beamten dieser Bahnen.
(Minist.-Refkr. vom 12. Oktober 1872, Minist.-Bl., S. 258.)
§ 19. Zur Vermeidung von Unglücksfällen, welche durch die Explosion
von Dampfkesseln herbeigeführt werden, ist es erforderlich, daß der für die
Dampfkessel festgesetzte Wasserstaud während des Betriebes auf das Sorgfältigste
brobachtet und die am Kessel zum Erkennen des Wasserstandes angebrachten Vorrichtungen
häufig benutzt werden, wobei darauf zu halten ist, daß der Wasserstand
nie mehr als 2 Zoll unter die festgesetzte Normale sinke.
Den Fabrikbesitzern ist deshalb zu empfehlen, ihren Heizern die in der Bekanntmachung
der Regierung zu Magdeburg vom 1. Oktober 1851, Minist.-Bl.,
252'/) angegebenen Mittel zur Verhütung von Gefahren bei Behandlung der
Kessel einzuprägen und denselben in dem Falle stets Verzeihung angedeihen zu
lassen, wenn sie sofort an geeigneter Stelle Anzeige davon machen, daß an einem
Kessel nicht alles in Ordnung sei.
Das Verfahren bei Ermittelung der Ursachen von stattgehabten
Dampfkessel-Explosionen regelt sich nach dem Gutachten der technischen
Baudeputation vom 21. Dezember 1851, mitgetheilt durch Ministerial -Cirkular
vom 13. März 1852 (Minist.-Bl., S. 89; Doehl, S. 64—60).
3) Anlagen, welsche mit ungewöhnlsichem Geräusch verbunden sind.
§ 20. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit
ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften
der 88 16—25 d. Gewerbe-Ordn. der Genehmigung bedürfen, der Orts-Polizeibehörde
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten
Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder
Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb
auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung
des Kreisausschusses darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten
sei. (§ 27 d. Gewerbe-Ordn. und § 135, Nr. V, 1 d. Kreisordn.)
4) Anlage von durch Wind bewegten Triebwerken.
§ 21. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung,
welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten,
fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen innezuhalten ist,
durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen. (§ 28 d. Gew.-Ordn.)
Bei der Anlage von Windmühlen soll als Regel angenommen werden,
daß solche Anlagen nur dann nachtheilig sein können, wenn die Entfernung derselben
geringer ist, als die 12 fache Höhe oder Breite des windfangenden Gegenstandes.
(Minist.-Reskr. vom 21. März 1822, v. K. A., Bd. XXI, S. 550.)
Auf Grundstücken, welche in der Gemeinheitstheilung befangen sind, darf die
Anlage solcher Mühlen nicht eher stattfinden, als bis die Planlage feststeht.
(Minist.-Reskr. vom 2. Dezember 1847, Minist.-Bl., S. 329.)
Der Besitzer einer Windmühle hat nicht das Recht, den Nachbarn die Errichtung
von Gebänden, die der Mühle den nöthigen Wind benehmen, zu unter-*)
Siehe Doehl, Anlage und Betrieb der Dampfkessel, S. 59—63.