Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

11.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

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Anusgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  16.  April  1873.
Inhalt.

Gesetz,  betreffend  die  Führung  der  Güterbücher  durch  Gemeindebeamte.  Vom  13.  April  1873.  —  Bekanntmachung
des  Justiz=  inisteriums,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Führung  der  Güterbücher
durch  Gemeindebeamte.  Vom  13.  April  1873.  —  Verfügung  des  Justiz-Ministeriums  in  Betreff  der  Vollziehung
  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873,  b.  treffend  die  Führung  der  Güterbücher  durch  Gemeindebeamte.  Vom
14.  April  1873.

Gesehz,,  betreffend  die  Hührung  der  Güterbücher  durch  Gemeindebeamte.  Vom  13.  April  1873.

Karl  „  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Die  Führung  der  Güterbücher  bei  den  einzelnen  Gemeinden  ist  unter  Aufsicht  der

Staatsbehörden  Obliegenheit  der  Gemeinden.
Art.  2.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Unterpfandsgeschäfte  nach  Maaßgabe  des
Gesetzes  vom  30.  Juli  1845,  betreffend  die  einzelnen  Unterpfandsbehörden  zu  leistende
Unterstützung,  von  einem  Pfandhilfsbeamten  besorgt  werden,  ist  das  in  Art.  1  bezeichnete
Geschäft  diesem  oder  einem  andern  befähigten  Hilfsbeamten  (Art.  4)  zu  übertragen.

Art.  3.
In  den  übrigen  Gemeinden  liegt  die  Güterbuchsführung  dem  Rathsschreiber  ob,