11.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
m
Anusgegeben Stuttgart Mittwoch den 16. April 1873.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873. — Bekanntmachung
des Justiz= inisteriums, betreffend die Einführung des Gesetzes, betreffend die Führung der Güterbücher
durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873. — Verfügung des Justiz-Ministeriums in Betreff der Vollziehung
des Gesetzes vom 13. April 1873, b. treffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom
14. April 1873.
Gesehz,, betreffend die Hührung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873.
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die Führung der Güterbücher bei den einzelnen Gemeinden ist unter Aufsicht der
Staatsbehörden Obliegenheit der Gemeinden.
Art. 2.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfandsgeschäfte nach Maaßgabe des
Gesetzes vom 30. Juli 1845, betreffend die einzelnen Unterpfandsbehörden zu leistende
Unterstützung, von einem Pfandhilfsbeamten besorgt werden, ist das in Art. 1 bezeichnete
Geschäft diesem oder einem andern befähigten Hilfsbeamten (Art. 4) zu übertragen.
Art. 3.
In den übrigen Gemeinden liegt die Güterbuchsführung dem Rathsschreiber ob,