Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den  Ersatz  des  Werthes  zu  beanspruchen  gegen  Abtretung  des
Bodens  durch  civilrechtlichen  Vertrag.

Nach  dem  Muster  des  letzten  Falles  wird  sich  die  Sache
auch  gestalten,  wenn  der  Planübergang  bei  Schaffung  eines  Ersatzweges
  hergestellt  worden  ist.  Dann  wird  die  Eisenbahnverwaltung
  nur  die  ausserhalb  der  Schranken  liegenden  Theile
zu  Eigenthum  abtreten,  das  Stück  zwischen  den  Schranken  sich
vorbehalten,  belastet  mit  der  öffentlich-rechtlichen  Pflicht,  den
Uebergang  zu  dulden’.

27  Bayr.  V.-G.-H  12.  Febr.  1884  (Samml.  Bd.  V  S.  127)  behandelt  den
Fall,  wo  für  einen  Gemeindeweg  eine  Ueberfahrt  über  den  Schienenweg  eingerichtet
  ist  als  Einräumung  einer  „servitutweisen  öffentlichen  Benutzung
der  neuen  Wegeanlagen“,  welche  dem  Aerar  eigenthümlich  verbleiben,  und
spricht  von  einer  „rein  privatrechtlichen  Natur  der  Servitut*.  Privatrechtlich
  ist  das  ganze  Verhältniss  gar  nicht  zu  verstehen.  Man  muss  sich  klar
machen,  dass  der  Schwerpunkt  hier  überall  in  öffentlich-rechtlichen  Ordnungen
  liegt.  Von  diesen  ist  auszugehen.  Richtig  GLEmM,  Eisenbahnbaurecht
  S.  250:  „Die  Rechte,  welche  der  Bahnunternehmer  durch  die  in  der
Feststellung  des  Bauplanes  liegende  Gestattung  (den  Weg  zu  überschienen)
erwirbt,  sind  lediglich  öffentlich-rechtlicher,  polizeilicher  Natur.“  Von  der
gleichen  Natur  sind  selbstverständlich  auch  die  Gegenrechte  des  verdrängten
Wegeherrn.  Für  diese  Rechte  ist  das  grössere  oder  kleinere  Maass  der  Zugehörigkeit
  des  Grund  und  Bodens,  das  praktisch  wichtig  nur  für  den  Fall  des
Aufhörens  der  öffentlich-rechtlichen  Ordnungen  wird  ‚grundsätzlich  gleichgültig.
Dass  der  Grund  und  Boden  dem,  der  nach  jenen  öffentlichen  Ordnungen
ihn  vorzugsweise  besitzt,  auch  zu  vollem  Rechte  in  allen  Beziehungen  angehöre,
  ist  lediglich  eine  Forderung  der  juristischen  Aesthetik  und  Eleganz,
wenn  wir  so  sagen  sollen;  die  Öffentlich-rechtliche  Ordnung  kann  auch  ohne
das  in  Kraft  bestehen  und  dem  Zwecke  genügen.  Das  muss  man  festhalten.
Im  Uebrigen  ist  das  Bestreben  der  Bahnverwaltungen,  Eigenthümer  der
Kreuzungsflächen  zu  werden,  aus  dem  angegebenen  Gesichtspunkte  nur  zu
billigen.  In  diesem  Sinn  möchte  ich  .  Stellung  nehmen  zu  dem  Satze
SCHELCHER’s  in  seinem  Aufsatze  in  EeEr,  Entsch.  Bd.  XIII  S.  263ff.  Er
meint  (S.  264):  das  Recht  der  Eisenbahnunternehmung,  Geleise  in  den
Wegekörper  zu  legen,  darf  wegen  des  dauernden  Zweckes  „nicht  bloss  als
polizeiliches,  unter  Umständen  widerrufliches  Benutzungsrecht  ertheilt,  sondern
  es  muss  ein  auf  dauernde  Benutzung  gerichtetes  Privatrecht  des  Unternehmers
  an  der  Kreuzungsfläche  begründet  werden“.  Er  fordert  desshalb
Eigenthum  oder  Grunddienstbarkeit.  Die  sächsische  Staatsbahn  hält  nach