Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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vom  14.  Oktober  1896,
die  polizciliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend.

Im  Anschluß  an  §  1  der  Regierungs-Verordnung  vom  30.  Oktober  1891,
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend,  wird  Folgendes  bestimmt:

81.

Die  Festigkeit  cines  jeden  Dampfkessels  muß  nach  der  beabsichtigten  Dampfspannung
  bemessen  werden.

Die  durch  Zeichuung  und  Beschreibung  dargestellte  Construction  (Materialfestigkeit,
  yporm  und  Abmessungen)  muß  dieser  Anforderung  genügen  und  anerkannten
  Regeln  der  Technik  und  Wissenschaft  entsprechen.

Als  solche  Regeln  sind  u.  a.  die  von  dem  internationalen  Verbande  der
Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine  für  die  Berechnung  der  Materialstärken  neuer
Dampfkessel  sog.  Hamburger  Normen  1892  in  der  revidirten  Form  vom  Jahre
1896),  sowie  für  die  Prüfung  der  Materialien  zum  Baue  von  Dampftesseln  (sog.
Würzburger  Normen  1890  in  der  revidirten  Form  vom  Jahre  1895)  aufgestellten
Grundsäße  anzusehen.

Bei  Bemessung  der  Materialstärken  sind  nur  Festigkeiten  vorauszusetzen,
welche  das  durchschnittliche  Erfahrungsmaß  nicht  überschreiten.

52.

Der  technische  Beamte  soll  berechtigt  sein:

a)  bei  Prüfung  von  Genehmigungsgesuchen  den  rechnerischen  Nachweis  der
Festigkeit  des  Dampfkessels  und  den  vor  Aufstellung  des  Dampfkessels  zu
liefernden  Nachweis  zu  erfordern,  daß  das  zum  Kessel  verwendete  Material
  durch  zuständige  Sachverständige  geprüift  ist;

b)  das  Maß  der  Betriebsspannung  bei  der  Prüfung  der  Vorlage,  bei  Wasserdruckproben
  oder  bei  der  Abnahmeuntersuchung  herabzusetzen,  wenn
der  im  §  1  Absatz  1  gestellten  Anforderung  nach  dem  Ergebnisse  der
Festigkeitsberechnung  oder  der  Druckprobe  nicht  entsprochen  ist.

Als  zuständige  Sachverständige  im  Sinne  der  Bestimmung  unter  a  gelten
die  mit  Prüfung  und  Ueberwachung  der  Dampfiessel  in  einem  deutschen  Bundesstaate
  betrauten  Beamten  und  die  Techniker  eines  in  einem  deutschen  Bundesstaate
zur  Prüfung  und  Ueberwachung  von  Dampftesseln  zugelassenen  Vereins.