Metadata : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Zweiter Band. (2)

34  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten
Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils
von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung
nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat
auf  Anrufen  eines  Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn
das  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu
bringen  158).

Art.  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt
werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung
und  den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende
Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und
darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde
Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken  15).

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe  14  Stimmen
gegen  sich  haben  10).

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte
Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
  sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
abgeändert  werden60).

in  erster  u.  letzter  Instanz  (die  nach  159)  Die  Vorschrift  hat  keine  praktische

Art.  75  dem  Oberappellationsgericht  in
Lübeck  übertragen  war),  ist  auf  das
Reichsgericht  übergegangen  Anm.  5;
Begnadigungsrecht  Anm.  62.

156)  Damit  wird  nicht  die  Entscheidung,
  sondern  die  Beauftragung  einer
unparteiischen  Stelle  mit  der  richterlichen
  Entscheidung  bezweckt,  wie  sie  im
Streite  zwischen  Senat  u.  Bürgerschaft
von  Hamburg  durch  G.  14.  März  81
(RGB.  37)  erfolgte.

Bedeutung  mehr,  nachdem  die  Rechtspflege
  im  ganzen  Reiche  durch  unabhängige
  Gerichte  ausgeübt  wird  GVG.

*r  Diese  Sonderrechte  (Reservatrechte)
  bestehen  in  Vorrechten  Art.  8
Abs.  2  u.  3  nebst  Anm.  59,  Art.  11
Abs.  1,  Anm.  26  u.  66,  oder  in  Ausnahmerechten
  Anm.  57.