Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

—  3l3  —

befasst,  die  materielle  Kompetenz  und  durch  die  Beschränkung
der  Thätigkeitsformen  des  Reiches  innerhalb  dieses  Komplexes
von  Angelegenheiten  auf  die  Regierungsrechte  der  „Beaufsichtigung
  und  Gesetzgebung*  die  formelle  Kompetenz  des  Reiches
feststellt.  Dieser  Grundsatz  erfährt  jedoch  eine  Ergänzung  durch
ein  allgemeines  Recht  der  Verordnung  und  eine  Wandelung
infolge  Einräumung  von  Vollziehungsbefugnissen  durch  die
besonderen  Bestimmungen  in  den  Abschnitten  VI—XI  der  Reichsverfassung“.
  Innerhalb  der  dem  Reiche  zugeteilten  „Angelegenheiten“
  vindiziert  HÄnEL  der  Gesetzgebung  des  Reiches  die  volle
formelle  Selbständigkeit,  die  territoriale  Unbeschränktheit,  die
Souveränität  und  Unmittelbarkeit  gegenüber  den  Einzelnstaaten,
so  dass  diese  auf  dem  Gebiete  der  Reichsgesetzgebung  nicht  mediatisiert,
  sondern  ausser  aller  Funktion  gesetzt  sind.  „Neben  dem
bald  unmittelbaren,  bald  mittelbaren  besonderen  Reichsverordnungsrechte
  auf  jenen  Gebieten  (Abschnitt  VI—XI  der  Verf.),  welche
in  der  eigenen  Verwaltung  des  Reiches  stehen,  hat  das  Reich  aus
Art.  7  Ziff.  2  der  Verf.  zwar  ein  allgemeines  Vollzugsverordnungsrecht,
  das  aber  weder  selbständig  noch  unmittelbar  ist,  während
das  Reich  eine  allgemeine  Ermächtigung  zu  rechts-  oder  gesetzvertretenden
  Verordnungen  überhaupt  nicht  besitzt.  Der  den
Einzelnstaaten  zustehenden  Ausführung  der  Reichsgesetze  entspricht
  das  Beaufsichtigungsrecht  des  Reiches  innerhalb  seiner
Kompetenz,  das  aber  keinen  unmittelbaren  Eingriff  des  Reiches
in  die  einzelnstaatliche  Verwaltung  gestattet  und  auch  die  Organe
des  Reiches  nicht  in  die  Rechtsstellung  einer  Zentralbehörde  im
technischen  Sinne  einrücken  lässt.  Daneben  besteht,  wie  erwähnt,
im  beschränkten  Umfange  die  eigene  und  unmittelbare  Reichsverwaltung.*
  —

In  der  Rechtssphäre  des  Reiches  ist  mithin,  wie  HÄnEL  sehr
richtig  hervorhebt,  eine  Lücke,  in  welche  aber  nach  der  bestimmten
Absicht  der  Reichsverfassung  die  Einzelnstaaten  eingetreten  sind.
Denn  während  im  Einheitsstaate  der  Funktion  der  Gesetzgebung