Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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können,  wenn  sie  einen  solchen  der  Satzung  widersprechenden
Zweck  verfolgen.  Im  ersten  Falle  dient  die  Auflösungsbefugniss
gegenüber  einem  eingetragenen  Vereine  als  nothwendige  Ergänzung
  des  Einspruchsrechtes  der  Verwaltungsbehörde,  im  zweiten
Falle  rechtfertigt  sie  sich  durch  die  Gründe,  aus  denen  das
Gesetzbuch  wirthschaftlichen  Vereinen  den  Weg  der  Eintragung
nicht  eröffnet  hat.  Dieselbe  Auflösungsbefugniss  erscheint  aber
auch  gegenüber  Vereinen,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit
  erlangt  haben,  zur  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses
unentbehrlich.  Die  Auflösung  solcher  Vereine  muss  ausserdem
auch  dann  zugelassen  werden,  wenn  sie  einen  anderen  als  den  in
der  Satzung  vorgesehenen  Zweck  verfolgen,  da  sonst  das  Erforderniss
  staatlicher  Genehmigung  zu  einer  Aenderung  der  Satzung
($  33  Absatz  2)  umgangen  werden  könnte.  —  Zweifellos  genügt
nach  der  Fassung  des  $  43  als  Auflösungsgrund  schon  die  thatsächliche
  Verfolgung  des  der  Satzung  widersprechenden  Zwecks
und  wird  nicht  der  Nachweis  einer  Gefährlichkeit  desselben
erfordert.  Der  Ursprung  der  Bestimmungen  über  Einspruch  und
Auflösung  liegt  hauptsächlich  darin,  dass  die  Bundesregierungen
erklärten,  das  öffentliche  Recht  der  einzelnen  Staaten  reiche  nicht
aus,  um  Vereine  mit  einer  dem  (emeinwohl  gefährlichen  Tendenz
auszuschliessen.  Wenn  solche  Vereine  in  die  Lage  versetzt  würden,
ohne  Zuthun  der  Verwaltungsbehörde  durch  blosse  Eintragung
die  Rechtsfähigkeit  und  mittelst  derselben  den  Machtzuwachs,  der
aus  Vermögenserwerb  entspringe,  sich  zu  verschaffen,  so  könne  die
Verantwortung  für  die  politischen  Folgen  von  den  Regierungen
nicht  getragen  werden  '*.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmt  sich  in  den
Fällen  des  $  43  nach  dem  landesrechtlichen  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  solches  nicht  besteht,  nach  den  Vorschriften  88  20,
21  G.-O.  Die  88  45—53  treffen  Bestimmung  über  das  recht-14

  Vgl.  Professor  Dr.  Eck  1.  c.  S.  14  und  die  dort  in  Anmerkung  1
zitirten  Stellen  aus  den  parlamentarischen  Verhandlungen.