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Der Diktatur-Paragraph in Elsass-Lothringen.
Von
WERNER ROSENBERG, Staatsanwalt in Metz.
—
I.
8 10 des elsass-lothringischen Gesetzes betreffend die Einrichtung
der Verwaltung vom 30. Dez. 1871 — der sogenannte
„Diktaturparagraph“ — bestimmt:
„Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsident
ermächtigt, alle Massregeln ungesäumt zu treffen, welche er
zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere
befugt, innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes
diejenigen Gewalten auszuüben, welche der $ 9 des Gesetzes vom
9. Aug. 1849 (Bulletin des lois N. 1511) der Militärbehörde für
den Fall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenenVerfügungen
ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen.
Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung
der vorbezeichneten Massnahmen ist der Oberpräsident berechtigt,
die in Elsass-Lothringen stehenden Truppen zu requiriren.“
Der in vorstehender Gesetzesbestimmung citirte Art. 9
des französischen Gesetzes über den Belagerungszustand (Loi sur
l’s6tat de siege) vom 9. Aug. 1849 hat folgenden Wortlaut:
„Lautorite militaire a le droit:
1. de faire des perquisitions de jour et de nuit dans le domicile
des citoyens.