Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Der  Diktatur-Paragraph  in  Elsass-Lothringen.

Von
WERNER  ROSENBERG,  Staatsanwalt  in  Metz.

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I.
8  10  des  elsass-lothringischen  Gesetzes  betreffend  die  Einrichtung
  der  Verwaltung  vom  30.  Dez.  1871  —  der  sogenannte

„Diktaturparagraph“  —  bestimmt:

„Bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  ist  der  Oberpräsident
  ermächtigt,  alle  Massregeln  ungesäumt  zu  treffen,  welche  er
zur  Abwendung  der  Gefahr  für  erforderlich  erachtet.  Er  ist  insbesondere
  befugt,  innerhalb  des  der  Gefahr  ausgesetzten  Bezirkes
diejenigen  Gewalten  auszuüben,  welche  der  $  9  des  Gesetzes  vom
9.  Aug.  1849  (Bulletin  des  lois  N.  1511)  der  Militärbehörde  für
den  Fall  des  Belagerungszustandes  zuweist.  Von  den  erlassenenVerfügungen
  ist  dem  Reichskanzler  ohne  Verzug  Anzeige  zu  machen.

Zu  polizeilichen  Zwecken,  insbesondere  auch  zur  Ausführung
der  vorbezeichneten  Massnahmen  ist  der  Oberpräsident  berechtigt,
die  in  Elsass-Lothringen  stehenden  Truppen  zu  requiriren.“

Der  in  vorstehender  Gesetzesbestimmung  citirte  Art.  9
des  französischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  (Loi  sur
l’s6tat  de  siege)  vom  9.  Aug.  1849  hat  folgenden  Wortlaut:

„Lautorite  militaire  a  le  droit:

1.  de  faire  des  perquisitions  de  jour  et  de  nuit  dans  le  domicile

  des  citoyens.