Derfassungsänderungen, insbesond. betreffs d. Derhältnisses von Reich u. Land. 231
geführt, daß im Zollvereinsvertrag vereinbarte Finanzvorzüge unter
den Begriff der verfassungsmäßig gewahrten Einzelrechte fallen.
Wenn auch nicht in der Verfassung selbst klargestellt ist, welche Rechte
aus dem Zollvereinsvertrag als Verfassungsrechte gelten sollen, auch
nicht wann darauf Absatz 1 und wann Absatz 2 des Art. 78 Anwendung
finden soll, so läßt doch Art. 40 klar erkennen, daß jener
Vertrag solches Recht enthalte, und daß dasselbe dann, je
nach seiner Natur durch den einen oder andern Absatz des
Art. 78 geschützt sei. Hier kann man nur nach dem zweiten
fragen. Denn es handelt sich hier um fortdauernde Eintrittsbedingungen
für die Aufnahme einzelner Glieder in
den Zollverein. Diese Bedingungen wollte man bei Schöpfung
der Verfassung des Norddeutschen Bundes gewiß nicht mißachten.
Denn dem Norddeutschen Bund gegenüber stellte der Zollverein die
mehrumfassende Organisation und den Rahmen des künftigen Deutschen
Reiches dar, und kein Verständiger konnte auf den Gedanken
kommen, daran etwas zerstören zu wollen. Die Umwandlung dieses
Bundes zum Reich bezielte aber wiederum nur die Aufrechthaltung
des Rechtsstands in dieser Materie für das Sachliche unter veränderten
Formen.
Zu dieser Kategorie gehören das zugunsten der süddeutschen
Staaten bestehende Verbot, daß im Norddeutschen Bund
Abgaben von süddeutschem Most oder Traubenwein erhoben werden,
auch Exemtionen Oldenburgs und Schaumburg-Lippes in bezug
auf den zollvereinsmäßigen Hoöchstsatz der Landstraßengelder.
Was sodann die Vorrechte in organisatorischer Hinsicht
angeht, so stehen hier im Vordergrund die Rechte Preußens auf das
Bundespräsidium mit allen seinen Prärogativen und seine Vetorechte
zugunsten des Bestehenden in der Gesetzgebung über Heer,
Marine, Zölle und Verbrauchssteuern. Es wäre ein Unding, diese
Grundlagen des Reichsrechtes für abänderlich durch die Reichsgemeinschaft
gegen Preußen zu erachten. Praktischer Wert kommt
aber der Kontroverse, ob diese Rechte unter die jetzt erörterte Verfassungsbestimmung
zu bringen sind, deshalb nicht zu, weil Preußen
allein schon 14 Stimmen hat, also Verfassungsänderungen immer
schon auf Grund des ersten Absatzes des Art. 78 verhindern kann,
des zweiten also in keiner Weise bedarf. Aber wenn man sich zu
dem Prinzip bekennen wollte, daß organisatorische Vorrechte durch
den letzteren Absatz nicht geschützt seien, so würden andere Staaten,