Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Derfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Derhältnisses  von  Reich  u.  Land.  231

geführt,  daß  im  Zollvereinsvertrag  vereinbarte  Finanzvorzüge  unter
den  Begriff  der  verfassungsmäßig  gewahrten  Einzelrechte  fallen.
Wenn  auch  nicht  in  der  Verfassung  selbst  klargestellt  ist,  welche  Rechte
aus  dem  Zollvereinsvertrag  als  Verfassungsrechte  gelten  sollen,  auch
nicht  wann  darauf  Absatz  1  und  wann  Absatz  2  des  Art.  78  Anwendung
  finden  soll,  so  läßt  doch  Art.  40  klar  erkennen,  daß  jener
Vertrag  solches  Recht  enthalte,  und  daß  dasselbe  dann,  je
nach  seiner  Natur  durch  den  einen  oder  andern  Absatz  des
Art.  78  geschützt  sei.  Hier  kann  man  nur  nach  dem  zweiten
fragen.  Denn  es  handelt  sich  hier  um  fortdauernde  Eintrittsbedingungen
  für  die  Aufnahme  einzelner  Glieder  in
den  Zollverein.  Diese  Bedingungen  wollte  man  bei  Schöpfung
der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  gewiß  nicht  mißachten.
Denn  dem  Norddeutschen  Bund  gegenüber  stellte  der  Zollverein  die
mehrumfassende  Organisation  und  den  Rahmen  des  künftigen  Deutschen
  Reiches  dar,  und  kein  Verständiger  konnte  auf  den  Gedanken
kommen,  daran  etwas  zerstören  zu  wollen.  Die  Umwandlung  dieses
Bundes  zum  Reich  bezielte  aber  wiederum  nur  die  Aufrechthaltung
des  Rechtsstands  in  dieser  Materie  für  das  Sachliche  unter  veränderten
  Formen.

Zu  dieser  Kategorie  gehören  das  zugunsten  der  süddeutschen
  Staaten  bestehende  Verbot,  daß  im  Norddeutschen  Bund
Abgaben  von  süddeutschem  Most  oder  Traubenwein  erhoben  werden,
  auch  Exemtionen  Oldenburgs  und  Schaumburg-Lippes  in  bezug
  auf  den  zollvereinsmäßigen  Hoöchstsatz  der  Landstraßengelder.

Was  sodann  die  Vorrechte  in  organisatorischer  Hinsicht
angeht,  so  stehen  hier  im  Vordergrund  die  Rechte  Preußens  auf  das
Bundespräsidium  mit  allen  seinen  Prärogativen  und  seine  Vetorechte
  zugunsten  des  Bestehenden  in  der  Gesetzgebung  über  Heer,
Marine,  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  Es  wäre  ein  Unding,  diese
Grundlagen  des  Reichsrechtes  für  abänderlich  durch  die  Reichsgemeinschaft
  gegen  Preußen  zu  erachten.  Praktischer  Wert  kommt
aber  der  Kontroverse,  ob  diese  Rechte  unter  die  jetzt  erörterte  Verfassungsbestimmung
  zu  bringen  sind,  deshalb  nicht  zu,  weil  Preußen
allein  schon  14  Stimmen  hat,  also  Verfassungsänderungen  immer
schon  auf  Grund  des  ersten  Absatzes  des  Art.  78  verhindern  kann,
des  zweiten  also  in  keiner  Weise  bedarf.  Aber  wenn  man  sich  zu
dem  Prinzip  bekennen  wollte,  daß  organisatorische  Vorrechte  durch
den  letzteren  Absatz  nicht  geschützt  seien,  so  würden  andere  Staaten,