230 Die Kriegsgefangenschaft.
ehrenräthliche Verfahren einberufen wird, zu rechtfertigen, Unterofficiere
und Soldaten vor einer Commission, bestehend aus Officieren und Unterofficieren
(§ 98 des I. Th. des Dienst-Reglements).
Von dem Ergebnis dieser Untersuchung hängt es ab, ob eine gerichtliche
Untersuchung stattfindet, oder ob eine Disciplinarstrafe verhängt
wird, ob das ehrenräthliche Verfahren einzuleiten ist, oder endlich,
ob das Verhalten als gerechtfertigt anzusehen ist, d.h. der Betreffende
ohne ein zurechenbares Verschulden in feindliche Kriegsgefangenschaft
gerathen ist.