Anhang: II. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse u. s.w. 88 —6. 179
Der Regentschaftsrat wird
3. an Se. Majestät den Kaiser das erforderliche Ersuchen zu dem Zwecke richten,
damit das Verhältnis Braunschweigs zum Reiche, namentlich das Stimmrecht
im Bundesrate für die Dauer der, durch den Regentschaftsrat geführten
provisorischen Regierung in einer der Reichsverfassung entsprechenden Weise
geordnet werde.
Derselbe wird insbesondere
4. Se. Moajestät den Kaiser und Bundesfeldherrn ersuchen, über die Ausübung
der dem Landesfürsten verbliebenen militärischen Hoheitsrechte während der
Dauer der provisorischen Regierungsverwesung die von Ihm für erforderlich
erachteten Anordnungen zu treffen.
5. Sollte infolge des Ausscheidens eines stimmführenden Mitglieds des Herzogl.
Staatsministeriums die Berufung eines stimmführenden Mitgliedes des Herzoglichen
Staatsministeriums erforderlich werden, so geschieht solche durch den
Regentschaftsrat für die Dauer der provisorischen Landesverwesung unter
gleichzeitiger Regelung der Gehalts- und eventuellen Pensionsverhältnisse des
Berufenen.
6. Die für den Bedarf des Landesfürsten verfassungs-- und vertragsmäßig vom
Reinertrage des Kammerguts abzuführende Summe wird fortgezahlt und
der Regentschaftsrat bestimmt über deren Verwendung mit tunlichster Berücksichtigung
der bestehenden Verhältnisse, vorbehältlich der in Gemeinschaft
mit der Landesversammlung zu treffenden Bestimmungen über etwaige
Ueberschüsse.
Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Befugnisse des Herzoglichen Staatsministeriums
als oberster Landesverwaltungsbehörde, imgleichen die Befugnisse der
einzelnen Ministerial -Departements — cks. J 158 der NLO. — bleiben unverändert.
Zur Beschlußfassung im Regentschaftsrate genügt die Zahl von drei Mitgliedern,
sofern darunter zwei Mitglieder des Herzoglichen Staatsministeriums und eins der
beiden anderen Mitglieder befindlich sind.
Die Geschäftsbehandlung im Regentschaftsrate ist unter dem Vorsitze des Vorsitzenden
des Herzoglichen Staatsministeriums die kollegialische und hat der Regentschaftsrat
über seine Geschäftsordnung Bestimmung zu treffen.
Die Beschlüsse und Verfügungen des Regentschaftsrats sind nur vollziehbar,
wenn sie mit der Kontra-Signatur eines stimmführenden Mitgliedes des Herzoglichen
Staatsministeriums versehen sind.
Ck. die 88 155 und 156 der NLO.
Bei Beschlüssen, welche in Ausübung der evangelischen Kirchengewalt zu fassen
sind, haben sich Mitglieder des Regentschaftsrats, welche nicht der evangelisch-lutherischen
Kirche angehören, der Mitwirkung zu enthalten.
§ 5. Die provisorische Regierung hört auf, sobald entweder der nicht weiter an
der aktuellen Ausübung der Regierung behinderte Thronfolger seinen Regierungsantritt
neben Erteilung der Reversalen verkündigt und die Huldigung angeordnet
haben wird;
oder
bei andauernder Behinderung des Thronfolgers ein zur Regentschaft Berechtigter
die Regentschaft übernommen und diese Regentschaftsübernahme für die Dauer der
noch fortdauernden Behinderung des Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein
Patent neben Ausstellung der Reversalen verkündigt hat.
§ 6. Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die Uebernahme der
Regierungsverwesung durch einen berechtigten Regenten nicht innerhalb eines Jahres
seit der Thronerledigung stattgefunden haben, so wählt die Landesversammlung den
Regenten auf Vorschlag des Regentschaftsrats aus den volljährigen, nicht regierenden
Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörenden souveränen Fürstenhäuser, welcher
zub die Regierungsverwesung bis zum Regierungsantritte des Thronfolgers
ortführt 1).
1) Hiezu die authentische Erklärung vom 4. Dezember 1902 (Seite 180 unter III, 2).