Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Anhang:  II.  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  u.  s.w.  88  —6.  179

 

Der  Regentschaftsrat  wird

3.  an  Se.  Majestät  den  Kaiser  das  erforderliche  Ersuchen  zu  dem  Zwecke  richten,
damit  das  Verhältnis  Braunschweigs  zum  Reiche,  namentlich  das  Stimmrecht
  im  Bundesrate  für  die  Dauer  der,  durch  den  Regentschaftsrat  geführten
provisorischen  Regierung  in  einer  der  Reichsverfassung  entsprechenden  Weise
geordnet  werde.

Derselbe  wird  insbesondere

4.  Se.  Moajestät  den  Kaiser  und  Bundesfeldherrn  ersuchen,  über  die  Ausübung
der  dem  Landesfürsten  verbliebenen  militärischen  Hoheitsrechte  während  der
Dauer  der  provisorischen  Regierungsverwesung  die  von  Ihm  für  erforderlich
erachteten  Anordnungen  zu  treffen.

5.  Sollte  infolge  des  Ausscheidens  eines  stimmführenden  Mitglieds  des  Herzogl.
Staatsministeriums  die  Berufung  eines  stimmführenden  Mitgliedes  des  Herzoglichen
  Staatsministeriums  erforderlich  werden,  so  geschieht  solche  durch  den
Regentschaftsrat  für  die  Dauer  der  provisorischen  Landesverwesung  unter
gleichzeitiger  Regelung  der  Gehalts-  und  eventuellen  Pensionsverhältnisse  des
Berufenen.

6.  Die  für  den  Bedarf  des  Landesfürsten  verfassungs--  und  vertragsmäßig  vom
Reinertrage  des  Kammerguts  abzuführende  Summe  wird  fortgezahlt  und
der  Regentschaftsrat  bestimmt  über  deren  Verwendung  mit  tunlichster  Berücksichtigung
  der  bestehenden  Verhältnisse,  vorbehältlich  der  in  Gemeinschaft
  mit  der  Landesversammlung  zu  treffenden  Bestimmungen  über  etwaige
Ueberschüsse.

Die  verfassungsmäßigen  und  gesetzlichen  Befugnisse  des  Herzoglichen  Staatsministeriums
  als  oberster  Landesverwaltungsbehörde,  imgleichen  die  Befugnisse  der
einzelnen  Ministerial  -Departements  —  cks.  J  158  der  NLO.  —  bleiben  unverändert.

Zur  Beschlußfassung  im  Regentschaftsrate  genügt  die  Zahl  von  drei  Mitgliedern,
sofern  darunter  zwei  Mitglieder  des  Herzoglichen  Staatsministeriums  und  eins  der
beiden  anderen  Mitglieder  befindlich  sind.

Die  Geschäftsbehandlung  im  Regentschaftsrate  ist  unter  dem  Vorsitze  des  Vorsitzenden
  des  Herzoglichen  Staatsministeriums  die  kollegialische  und  hat  der  Regentschaftsrat
  über  seine  Geschäftsordnung  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Regentschaftsrats  sind  nur  vollziehbar,
wenn  sie  mit  der  Kontra-Signatur  eines  stimmführenden  Mitgliedes  des  Herzoglichen
  Staatsministeriums  versehen  sind.

Ck.  die  88  155  und  156  der  NLO.

Bei  Beschlüssen,  welche  in  Ausübung  der  evangelischen  Kirchengewalt  zu  fassen
sind,  haben  sich  Mitglieder  des  Regentschaftsrats,  welche  nicht  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  angehören,  der  Mitwirkung  zu  enthalten.

§  5.  Die  provisorische  Regierung  hört  auf,  sobald  entweder  der  nicht  weiter  an
der  aktuellen  Ausübung  der  Regierung  behinderte  Thronfolger  seinen  Regierungsantritt
  neben  Erteilung  der  Reversalen  verkündigt  und  die  Huldigung  angeordnet
haben  wird;

oder
bei  andauernder  Behinderung  des  Thronfolgers  ein  zur  Regentschaft  Berechtigter
die  Regentschaft  übernommen  und  diese  Regentschaftsübernahme  für  die  Dauer  der
noch  fortdauernden  Behinderung  des  Thronfolgers  am  Regierungsantritte  durch  ein
Patent  neben  Ausstellung  der  Reversalen  verkündigt  hat.

§  6.  Sollte  der  Regierungsantritt  des  Thronfolgers  oder  die  Uebernahme  der
Regierungsverwesung  durch  einen  berechtigten  Regenten  nicht  innerhalb  eines  Jahres
seit  der  Thronerledigung  stattgefunden  haben,  so  wählt  die  Landesversammlung  den
Regenten  auf  Vorschlag  des  Regentschaftsrats  aus  den  volljährigen,  nicht  regierenden
  Prinzen  der  zum  Deutschen  Reiche  gehörenden  souveränen  Fürstenhäuser,  welcher
zub  die  Regierungsverwesung  bis  zum  Regierungsantritte  des  Thronfolgers
ortführt  1).

 

1)  Hiezu  die  authentische  Erklärung  vom  4.  Dezember  1902  (Seite  180  unter  III,  2).