Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

242  IV.  Anhang.

waltung  der  öffentlichen  Armenpflege  vom  18.  Dezember  1848.  (Nassauisches
Verordnungsblatt  S.  303  ff.)
8  73.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  $  30,
mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Es  ist,  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  entsprechend,  Vorkehrung  dahin  zu  treffen,  daß  vom  1.  Juli  1871
ab  jedes  Grundstück  einem  räumlich  abgegrenzten  Ortsarmenverbande  angehört
  oder  selbständig  als  solcher  eingerichtet  ist  ‘**).

8.74.

Mit  dem  1.  Juli  1871  treten  alle  mit  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  im  Widerspruche  stehenden  oder  mit  demselben  nicht  zu  vereinigenden
gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft.  Insbesondere  treten  außer  Kraft:

1.  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen,  Westfalen  und  die  Rheinprovinz:

a.  das  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember
  1842  (GS.  1843  S.  8)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  im  $  6
unter  3  dieses  Gesetzes  erwähnten,  zur  Zeit  der  Verkündigung  desselben
  bereits  in  Ausführung  gekommenen  Veränderungen  von  Gemeindebezirken
  nach  wie  vor  als  rechtsbeständig  zu  betrachten  sind,

b.  das  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1842
über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  usw.  vom  21.  Mai  1855
(GS.  8.  311),  soweit  dasselbe  zur  Zeit  noch  Gültigkeit  hat,

c.  der  $  1  des  Edikts  vom  14.  Dezember  1747  wegen  Ausrottung  der
Bettler  usw.  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  des  $  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes,

d.  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Aufbringung  der
Kosten  der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz  Schlesien,  ausschließlich
  der  Ober-Lausitz,  zu  ihrem  Gegenstande  haben,  insbesondere
  das  Gesetz  vom  18.  März  1869  (GS.  S.  505),

e.  der  $  5  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  im  Westrheinischen
  Teile  des  Regierungsbezirks  Koblenz  geltenden  Gesetze
in  dem  vormals  Hessen-Homburgischen  Oberamte  Meisenheim  vom
20.  September  1867  (GS.  S.  1535  ff.)  und  die  dort  allegierte  Verordnung
  vom  15.  Oktober  1832;

2.  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  die  Armenordnung  vom  29.  Dezember
  1841  (Schleswig-Holsteinische  GS.  S.  267  ff.),  mit  Ausnahme
der  $8  14  bis  18,  77,  78,  81,  82,  soweit  dieselben  die  gesetzliche  Alimentationspflicht
  der  Verwandten  und  die  Verpflichtungen  der  Dienstherrschaften
  gegenüber  den  Dienstboten  zum  Gegenstande  haben;  desgleichen
  die  $$  7  bis  15  des  Patents,  betreffend  die  Niederlassung  und
Versorgung  von  Ausländern,  vom  5.  November  1841  (ebenda  S.  243  ff.);

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ur

Der  zweite  Absatz  des  $  73:

„Das  in  den  88  40  ff.  vorgeschriebene  Verfahren  kommt  bei  denjenigen  Streitsachen
der  Armenverbände  zur  Anwendung,  welche  nach  den  30.  Juni  1871  anhängig  gemacht
werden  ($  65  unter  6  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Juni  1870.‘
ist  fortgelassen  (vgl.  Anm.  28).