242 IV. Anhang.
waltung der öffentlichen Armenpflege vom 18. Dezember 1848. (Nassauisches
Verordnungsblatt S. 303 ff.)
8 73.
Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des $ 30,
mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871
ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört
oder selbständig als solcher eingerichtet ist ‘**).
8.74.
Mit dem 1. Juli 1871 treten alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes im Widerspruche stehenden oder mit demselben nicht zu vereinigenden
gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
1. für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz:
a. das Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember
1842 (GS. 1843 S. 8) mit der Maßgabe, daß die im $ 6
unter 3 dieses Gesetzes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung desselben
bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeindebezirken
nach wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind,
b. das Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1842
über die Verpflichtung zur Armenpflege usw. vom 21. Mai 1855
(GS. 8. 311), soweit dasselbe zur Zeit noch Gültigkeit hat,
c. der $ 1 des Edikts vom 14. Dezember 1747 wegen Ausrottung der
Bettler usw. in Schlesien und der Grafschaft Glatz, vorbehaltlich
der Bestimmungen des $ 9 des gegenwärtigen Gesetzes,
d. diejenigen gesetzlichen Vorschriften, welche die Aufbringung der
Kosten der örtlichen Armenpflege in der Provinz Schlesien, ausschließlich
der Ober-Lausitz, zu ihrem Gegenstande haben, insbesondere
das Gesetz vom 18. März 1869 (GS. S. 505),
e. der $ 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im Westrheinischen
Teile des Regierungsbezirks Koblenz geltenden Gesetze
in dem vormals Hessen-Homburgischen Oberamte Meisenheim vom
20. September 1867 (GS. S. 1535 ff.) und die dort allegierte Verordnung
vom 15. Oktober 1832;
2. für die Provinz Schleswig-Holstein die Armenordnung vom 29. Dezember
1841 (Schleswig-Holsteinische GS. S. 267 ff.), mit Ausnahme
der $8 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben die gesetzliche Alimentationspflicht
der Verwandten und die Verpflichtungen der Dienstherrschaften
gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande haben; desgleichen
die $$ 7 bis 15 des Patents, betreffend die Niederlassung und
Versorgung von Ausländern, vom 5. November 1841 (ebenda S. 243 ff.);
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ur
Der zweite Absatz des $ 73:
„Das in den 88 40 ff. vorgeschriebene Verfahren kommt bei denjenigen Streitsachen
der Armenverbände zur Anwendung, welche nach den 30. Juni 1871 anhängig gemacht
werden ($ 65 unter 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870.‘
ist fortgelassen (vgl. Anm. 28).