Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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periodischen  Feststellung  ist  es  auch  geblieben,  nur  ist  man  zu  fünfjährigen
  Perioden  (Quinquennat)  übergegangen.  Das  Gesetz  vom
27.  März  1911  schreibt  eine  Jahresdurchschnittsstärke  vor,  die  bis
1915  auf  515321  Mann  steigen  soll.  Unteroffiziere,  Offiziere
und  Einjährig-Freiwillige  sind  dabei  nicht  eingerechnet.

Es  fragt  sich,  nun,  was  zu  geschehen  hat,  wenn  das  alte
Friedenspräsenzgesetz  abgelaufen,  ein  neues  aber  nicht  zustande
gekommen  ist.  In  England  würde  die  Auflösung  des  verfassungswidrigen
  Heeres  die  Folge  sein.  Bei  uns  besteht  das  Heer  fort.
Denn  es  berunht  auf  der  dauernden  Einrichtung  der  allgemeinen
Wehrpflicht.  Es  handelt  sich  nur  darum,  in  welcher  Höhe.  Nach
Art.  63  Abs.  4  RV.  bestimmt  der  Kaiser  den  Präsenzstand.  Ist
ein  Friedenspräsenzgesetz  erlassen,  so  kann  er  das  nur  in  dessen
Rahmen.  Besteht  dagegen  ein  Friedenspräsenzgesetz  nicht,  so  bestimmt
  der  Kaiser  innerhalb  der  nunmehr  allein  noch  bestehenden
gesetzlichen  Schranke  der  allgemeinen  Wehrpflicht,  wie  viel  Mann
bei  der  Fahne  zu  halten  sind.

Durch  das  Friedenspräsenzgesetz  und  die  innerhalb  des  gesetzlichen
  Rahmens  erfolgende  kaiserliche  Bestimmung  werden  die  Ausgaben
  für  das  Heer  zu  gesetzlich  notwendigen.

Nach  Art.  58  RV.  sind  die  Kosten  des  Heerwesens  von  allen
Bundesstaaten  gleichmäßig  zu  tragen.  Dem  wird  man  dadurch
gerecht,  daß  die  Kosten  von  der  Reichskasse  nach  Maßgabe  des
Reichshaushaltsetats  gezahlt  werden.  Da  das  Reich  aber  keine
eigene  Militärverwaltung  hat,  müssen  die  Verwaltungsbehörden
der  Einzelstaaten  Preußen,  Sachsen  und  Württemberg  als  Geschäftsführer
  dienen.  Da  sie  nicht  für  ihren  Staat,  sondern  für  das
Reich  handeln,  fließen  aber  Ersparnisse  an  dem  Militäretat  der
Reichskasse  zu  (RV.  Art.  67).  Nur  Württemberg  war  in  der
Militärkonvention  zugestanden,  daß  Ersparnisse  ihm  verblieben.
Die  Streitfrage,  ob  das  bloß  für  die  Übergangsperiode  der  Pauschquantumswirtschaft
  oder  dauernd  Geltung  habe,  ist  vorläufig  dahin
gelöst,  daß  Württemberg  unter  Wahrung  seines  Rechtsstandpunktes
Ersparnisse  an  die  Reichskasse  abführt.

Die  Kosten  für  das  bayrische  Heer  werden  im  Verhältnisse
seines  Bestandes  zum  gesamten  Reichsheere  durch  den  Reichshaus-