Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

-—  3170  —

der  öffentlichen  Armenpflege,  eintrete.  Die  bisherigen
Träger  der  Armenlast,  die  öffentlichen  Armenverbände,  würden
unbestrittenermassen  durch  die  derzeitige  Armengesetzgebung  so
ungleichmässig  getroffen,  dass  die  Uebernahme  wenigstens  eines
Teils  der  Armenlast  auf  die  breitesten  Schultern,  d.  h.  auf  das
Reich,  wiederholt  in  Anregung  gebracht  worden  sei.  Die  Altersund
  Invaliditätsversicherung  biete  den  gewiesenen  Weg,  um  den
in  dieser  Beziehung  laut  gewordenen  berechtigten  Wünschen  in
der  Gestalt  des  Reichsbeitrags  entgegen  zu  kommen.

In  überzeugender  Weise  ist  in  den  Motiven  zum  Unfallversicherungsgesetze?
  darauf  hingewiesen,  dass  die  gesetzliche
  Verpflichtung  der  Gemeinden  und  sonstigen  Verbände,  durch
Unfall  hilfsbedürftig  gewordenen  Arbeitern  Unterstützung  zu  gewähren,
  durch  die  Versicherung  keine  Veränderung  erleiden
werde;  es  solle  aber  das  zu  diesem  Zwecke  Geleistete  von  den
Berufsgenossenschaften  erstattet  werden  und  zu  dem  Ende  der
Entschädigungsanspruch  des  Unterstützten  gegen  die  letzteren
bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  fragliche
Gremeinde  u.  s.  w.  übergehen.

Noch  ausführlicher  wird  bei  der  Begründung  zum  Inv.-  u.
Alt.-Vers.-G.?  8.  90ff.  zu  &  26  betont,  das  Bedürfnis,  auch  neben
der  Alters-  und  Invaliditätsversicherung  die  öffentliche  Armenpflege
  aufrecht  zu  erhalten,  ergebe  sich  aus  der  Notwendigkeit,
unter  allen  Umständen  Sicherheit  dafür  zu  geben,  dass  den  Versicherten
  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  das  unentbehrlichste
Mass  von  Fürsorge  jederzeit  geboten  werden  könne.  Wie  bei
der  Unfall-  und  der  Krankenversicherung  müsse  hier  gleichfalls
die  Armenpflege  aushilfsweise  für  die  Fälle  in  Kraft  bleiben,  in
welchen  einem  erwerbsunfähigen  Versicherten  aus  irgend  welchen
Gründen  eine  Rente  nicht  oder  noch  nicht  gewährt  sei,  ebenso
aber  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Rente  ihrem  Betrage

 

®  Drucksachen  des  Reichstages  1884  No.  4  S.  47.
°  Vgl.  Anmerkung  1.