Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

129

Geschz

130

Blatt

Königreich  Bayern.

Mũnchen,  den

14.

10.  December  1861.

 

In
Gesetz,  das  Netariat  detreffend.  (Beilage  IV.  zum  Landta

Gesezz,“

das  Notariat  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Vhein,
Herzog  von  VBayern,  Franken  und  in
Ichwaben  rc.  2c.

Wir  haben  in  Ansehung  des  Notariats
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Nheines
nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer

h  a

I  t
gabschiede.)  —  Berichugung.

der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:
Erster  Titel.
Von  der  Bestellung  der  Notare.
Artikel  1.
Die  Rotare  werden  vom  Könige  ernannt.

Sie  find  öffentliche  Beamre.
Das  verliehene  Amt  kann  ihnen  nur
durch  strafrichterliches  oder  Diesciplinar"
Erkenntniß  entzogen  werden.