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Geschz
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Blatt
Königreich Bayern.
Mũnchen, den
14.
10. December 1861.
In
Gesetz, das Netariat detreffend. (Beilage IV. zum Landta
Gesezz,“
das Notariat betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bei Vhein,
Herzog von VBayern, Franken und in
Ichwaben rc. 2c.
Wir haben in Ansehung des Notariats
in den Landestheilen diesseits des Nheines
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes
mit Beirath und Zustimmung der Kammer
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gabschiede.) — Berichugung.
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten
beschlossen und verordnen, was
folgt:
Erster Titel.
Von der Bestellung der Notare.
Artikel 1.
Die Rotare werden vom Könige ernannt.
Sie find öffentliche Beamre.
Das verliehene Amt kann ihnen nur
durch strafrichterliches oder Diesciplinar"
Erkenntniß entzogen werden.