Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Höchstpreise.

8  7.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft
und  an  Stelle  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Hafer  vom  13.  Februar
1915.  Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung
über  das  Kußerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über  die
Böchstpreise  für  Speisekartoffeln  vom  15.  FSebruar  1015.
Vom  26.  August  1915.
(Auf  Grund  des  §  7  Abs.,  1  Satz  2  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für
Speisekartoffeln  vom  15.  Februar  1915.)

Die  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln  vom  15.  Februar

  1915  tritt  hiermit  außer  Kraft.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Kußerkraftsetzung  der  Bekanntmachung
über  die  Sestsetzung  von  höchstpreisen  für  Erzeugnisse
aus  Kupfer,  Messing  und  Hluminium  vom  28.  Dezember
1914  und  der  Bekanntmachung  über  die  höchstpreise  für
Erzeugnisse  aus  Rickel  vom  15.  Juni  1915.
Vom  13.  August  1915.

(Auf  Grund  von  §&  14  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise  für  Kupfer,  altes  Messing,
  alte  Bronze,  Rotguß,  Aluminium,  Nickel,  Antimon  und  Zinn  vom  10.  Dezember
  1914.)

1.  Die  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Erzeugnisse
  aus  Kupfer,  Messing  und  Aluminium  vom  28.  Dezember  1914,
2.  die  Bekanntmachung  über  die  Hoöchstpreise  für  Erzeugnisse  aus  Nickel
vom  15.  Juni  1915
treten  mit  dem  18.  August  1915  außer  Kraft.

Bekanntmachung
gegen  übermäßige  Preissteigerung.
Vom  23.  Juli  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§s  1.  Werden  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  Nahrungsund
  Futtermittel  aller  Art  sowie  rohe  Naturerzeugnisse,  Heiz=  und  Leuchtstoffe,  die
vom  Eigentümer  zur  Veräußerung  erzeugt  oder  erworben  sind,  zurückgehalten,  so
kann  das  Eigentum  an  ihnen  durch  Anordnung  der  Landeszentralbehörde  oder  der
von  ihr  bezeichneten  Behörde  auf  eine  in  der  Anordnung  zu  bezeichnende  Person
übertragen  werden.

Die  Anordnung  ist  an  den  Besitzer  der  Gegenstände  zu  richten;  das  Eigentum
geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht.

8  2.  Der  Übernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Einkaufspreises
und  der  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  endgültig  festgesetzt.  Sie  bestimmt
darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Einkaufspreise  auf  Grund  von  Verträgen,  die  in  den  letzten  2  Wochen  vor  der
Bekanntgabe  der  Enteignungsanordnung  an  den  Besitzer  oder  vorher  in  der  Absicht

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