Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

148  Gewerbe  ·  Polizei.

Die  Giftstoffe,  von  denen  die  Kammerjäger  Gebrauch  machen  wollen,
müssen  in  einem  Giftschrank  untergebracht  werden,  welcher  in  gehöriger  Absonderung
  aufzustellen  und  in  welchem  jedes  der  verschiedenen,  Gifte  sein  besonderes
verschließbares  Behältniß  hat.  Jede  dieser  Abtheilungen  ist  für  sich,  sowie  der
ganze  Giftschrank  mit  deutscher  Aufschrift  des  Inhalts  zu  versehen.  Phosphor
muß  im  Keller  in  einem  verschlossenen  Schränkchen  oder  einer  Niesche  unter
Wasser  in  einem  Glase,  das  von  Sand  umgeben  in  einer  signirten  Blechbüchse
steht,  verwahrt  werden.  ·

Die  Büchsen,  deren  die  Kammerjäger  sich  zum  Aufbewahren  und  zum  Transporte
  der  Gifte  bedienen,  müssen  von  fester,  nicht  leicht  zerbrechlicher  Masse  wohl
vershloffen  und  mit  der  Aufschrift  Gift,  sowie  mit  3  Kreuzen  +#bezeichnet
ein.

Alle  Giftstoffe  dürfen  nur  in  augenfällig  als  ungenießbar  sich  darstellenden
Mischungen  und  Formen,  welche  keine  Verwechselung  mit  Nahrungsstoffen  für
Menschen  und  Hausthiere  zulassen,  geführt  und  angewandt  werden,  so  daß  sie
sowohl  durch  ihr  Ansehen  als  durch  den  Geruch  und  Geschmack  vom  Genusse
abschrecken.  Arsenik  muß  mit  Kienruß  und  Saftgrün  gemischt  sein;  andere
Mischungen  desselben  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Kreis-Medicinal-Beamten
angewendet  werden.  ·

Beim  Auslegen  des  Giftes  zur  Vertilgung  des  Ungeziefers  muß  stets  mit
der  gehörigen  Vorsicht  verfahren  werden,  damit  Menschen  oder  Hausthiere
keinen  Schaden  nehmen  können.

Die  Kammerjäger  dürfen  das  Gift  nur  selbst  auslegen  und  unter  keiner
Bedingung  dem  Käufer  zum  Selbstgebrauch  überlassen.  —-Zuwiderhandlungen

  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldbuße
bis  zu  10  Thlr.  bestraft.  Liegn.  R.  V.  v.  15.  Juni  1870,  A.  Bl.  S.  181.

Die  Koncessionirung  zum  gewerblichen  Betriebe  der  Lustfeuerwerkerei
  an  einem  bestimmten  Orte  geht  von  der  Ortspolizeibehörde  aus,  welche
dabei  folgende  Punkte  zu  berücksichtigen  hat:  8  1.

Das  Laboratorium  darf  unter  keinen  Umständen  in  bewohnten  Gebäuden
  angelegt  werden,  muß  vielmehr  eine  isolirte  Lage  haben,  so  daß  die  näheren
  Umgebungen  durch  einen  Unglückfall  nicht  leicht  gefährdet  werden  können.

Von  dem  Umfange  des  Betriebes  und  den  lokalen  Verhältnissen  hängt  die
Bestimmung  ab,  ob  das  Laboratorium  massiv  oder  in  Fachwerk  zu  erbauen  ist,
oder  ob  dasselbe  ganz  oder  theilweise  aus  bloßem  Bretterschuppen  bestehen  kann.

Letztere  müssen  aber  jedenfalls  so  dicht  sein,  daß  ein  Einwehen  von  Staub
oder  Sand  nicht  möglich  ist.  Der  Fußboden  darf  weder  gepflastert  sein,  noch
aus  einem  Staub  erzeugenden  Material  bestehen.

Zur  Aufbewahrung  der  Vorräthe  an  Pulver  und  fertigen  Feuerwerksstücken
  ist  ein  besonderes  Magazin  erforderlich,  sobald  das  Pulverquantum  mit
Einschluß  des  in  den  Feuerwerksstücken  befindlichen  Satzes  mehr  als  20  Pfund

eträgt.  8  3.

Diejenigen  Laborirgeräthe,  welche  bei  der  Arbeit  mit  Pulver  oder  entzündlichen
  Sätzen  in  Berührung  kommen,  sollen  soweit  als  zugänglich  nur  aus
Horn,  Holz,  Kupfer,  Messing  oder  Bronce  bestehen.  Geräthe,  welche  nicht  anders
  als  aus  Eisen  hergestellt  werden  können,  müssen  an  den  Stellen,  welche
bei  der  Arbeit  mit  Pulver  oder  Satz  in  Berührung  kommen,  mit  Kupfer
vorgeschuht  sein.  Nur  Racketenbohrer  und  die  Dorne  der  Racketenstücke  können  von
Stahl  resp.  Eisen  angefertigt  werden.  Für  die  Bereitung  und  Verarbeitung
von  chlorsaures  Kali  enthaltenden  Sätzen  ist  eine  besondere  Garnitur  von  Labokisserzthchaften
  anzuschaffen,  welche  zu  keiner  andern  Arbeit  verwendet  werden
arf.  8  4.  —  «