148 Gewerbe · Polizei.
Die Giftstoffe, von denen die Kammerjäger Gebrauch machen wollen,
müssen in einem Giftschrank untergebracht werden, welcher in gehöriger Absonderung
aufzustellen und in welchem jedes der verschiedenen, Gifte sein besonderes
verschließbares Behältniß hat. Jede dieser Abtheilungen ist für sich, sowie der
ganze Giftschrank mit deutscher Aufschrift des Inhalts zu versehen. Phosphor
muß im Keller in einem verschlossenen Schränkchen oder einer Niesche unter
Wasser in einem Glase, das von Sand umgeben in einer signirten Blechbüchse
steht, verwahrt werden. ·
Die Büchsen, deren die Kammerjäger sich zum Aufbewahren und zum Transporte
der Gifte bedienen, müssen von fester, nicht leicht zerbrechlicher Masse wohl
vershloffen und mit der Aufschrift Gift, sowie mit 3 Kreuzen +#bezeichnet
ein.
Alle Giftstoffe dürfen nur in augenfällig als ungenießbar sich darstellenden
Mischungen und Formen, welche keine Verwechselung mit Nahrungsstoffen für
Menschen und Hausthiere zulassen, geführt und angewandt werden, so daß sie
sowohl durch ihr Ansehen als durch den Geruch und Geschmack vom Genusse
abschrecken. Arsenik muß mit Kienruß und Saftgrün gemischt sein; andere
Mischungen desselben dürfen nur mit Genehmigung der Kreis-Medicinal-Beamten
angewendet werden. ·
Beim Auslegen des Giftes zur Vertilgung des Ungeziefers muß stets mit
der gehörigen Vorsicht verfahren werden, damit Menschen oder Hausthiere
keinen Schaden nehmen können.
Die Kammerjäger dürfen das Gift nur selbst auslegen und unter keiner
Bedingung dem Käufer zum Selbstgebrauch überlassen. —-Zuwiderhandlungen
gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldbuße
bis zu 10 Thlr. bestraft. Liegn. R. V. v. 15. Juni 1870, A. Bl. S. 181.
Die Koncessionirung zum gewerblichen Betriebe der Lustfeuerwerkerei
an einem bestimmten Orte geht von der Ortspolizeibehörde aus, welche
dabei folgende Punkte zu berücksichtigen hat: 8 1.
Das Laboratorium darf unter keinen Umständen in bewohnten Gebäuden
angelegt werden, muß vielmehr eine isolirte Lage haben, so daß die näheren
Umgebungen durch einen Unglückfall nicht leicht gefährdet werden können.
Von dem Umfange des Betriebes und den lokalen Verhältnissen hängt die
Bestimmung ab, ob das Laboratorium massiv oder in Fachwerk zu erbauen ist,
oder ob dasselbe ganz oder theilweise aus bloßem Bretterschuppen bestehen kann.
Letztere müssen aber jedenfalls so dicht sein, daß ein Einwehen von Staub
oder Sand nicht möglich ist. Der Fußboden darf weder gepflastert sein, noch
aus einem Staub erzeugenden Material bestehen.
Zur Aufbewahrung der Vorräthe an Pulver und fertigen Feuerwerksstücken
ist ein besonderes Magazin erforderlich, sobald das Pulverquantum mit
Einschluß des in den Feuerwerksstücken befindlichen Satzes mehr als 20 Pfund
eträgt. 8 3.
Diejenigen Laborirgeräthe, welche bei der Arbeit mit Pulver oder entzündlichen
Sätzen in Berührung kommen, sollen soweit als zugänglich nur aus
Horn, Holz, Kupfer, Messing oder Bronce bestehen. Geräthe, welche nicht anders
als aus Eisen hergestellt werden können, müssen an den Stellen, welche
bei der Arbeit mit Pulver oder Satz in Berührung kommen, mit Kupfer
vorgeschuht sein. Nur Racketenbohrer und die Dorne der Racketenstücke können von
Stahl resp. Eisen angefertigt werden. Für die Bereitung und Verarbeitung
von chlorsaures Kali enthaltenden Sätzen ist eine besondere Garnitur von Labokisserzthchaften
anzuschaffen, welche zu keiner andern Arbeit verwendet werden
arf. 8 4. — «