386 Militär-Asrste im Allgemeinen.
die späteren Anstrengungen im Forstdienst mit Leichtigkeit zu ertragen
vermögen, sondern auch nach beendigter Lehrzeit zum Militär-Felddienst
im Jäger. Korps vollkommen tauglich sein.
$. 33. Nothwendige körperliche Eigenschaften der Aspiranten
des medicinisch-chirurgischen Friedrich- Wilhelms-Instituts
und der medicinisch-chirurgischen Akademie für
das Militär. (cfr. $$. 7, 57 der Ersatz-Instruktion.)
Die in Bezug auf ihre körperliche Brauchbarkeit zum militärärztlichen
Dienst zu untersuchenden Aspiranten des medicinisch-chirurgischen
Friedrich-Wilhelms-Instituts und der medicinisch-chirurgischen Akademie
für das Militär müssen kräftig, gesund und fehlerfrei, mit gesunden Sinnes-Organen,
namentlich mit guten Augen begabt sein, und demnach mit Zuversicht
erwarten lassen, dass sie bei ihrem späteren Eintritt in den militärärztlichen
Dienst den Anforderungen desselben im Frieden wie im Kriege
vollkommen entsprechen werden.
$. 34. Beurtheilung der körperlichen Dienstfähigkeit
der zur Anstellung im Grenz- und Gendarmerie-Dienst in
Vorschlag zu bringenden Militärs‘).
Der Grenzdienst, sowie der Dienst als Gendarm ist häufig
mit bedeutenden Beschwerden und Anstrengungen verbunden und verlangt
daher eine kräftige und ausdauernde Körper-Konstitution. Bei der
Untersuchung der zur Anstellung beim Grenzdienst oder bei der Gendarmerie
in Vorschlag zu bringenden halbinvaliden oder anderer länger
gedienter Unterofficiere Behufs der Bestimmung ihrer körperlichen Tauglichkeit
für den Grenz- und Gendarmerie-Dienst ist hierauf Rücksicht zu
nehmen und die grösste Sorgfalt und Genauigkeit anzuwenden,
damit nicht Individuen als tauglich für diesen Dienst erklärt werden, die
an solchen Krankheiten und “Gebrechen leiden, oder noch vor Kurzem
gelitten haben, welche bei geringfügigen Veranlassungen leicht wiederkehren
oder überhaupt von der Art sind, dass sie sich in den meisten
Fällen verschlimmern und so binuen kurzer Zeit gänzliche Invalidität
herbeiführen können. — Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, Militärs,
die mit einfachen Brüchen (aber nicht mit schweren Bruchschäden)
behaftet sind, welche nicht zu grossen Umfang haben, durch ein Bruchband
vollständig zurückzuhalten sind und keine erheblichen Beschwerden
machen, mithin die Felddienstfähigkeit nicht beeinträchtigen, sowohl zum
Grenz- als auch zum Gendarmerie-Dienst zuzulassen. Erhebliche Krankheiten,
an welchen solche für den Grenzdienst anzustellenden Leute früher
einmal gelitten haben, sind in den über sie auszustellenden Attesten
anzugeben.
.35. Was bei Beurtheilung der Dienstfähigkeit resp.
Dienstunfähigkeit der in Reih und Glied stehenden Soldaten
zu beachten ist.
Die bereits in Reih und Glied stehenden Soldaten (Rekruten,
welche noch nicht mit der Waffe ausgebildet sind, werden rücksichtlich
der Beurtheilung ihrer Dienstbrauchbarkeit wie Militärpflichtige behandelt
(cfr. 8$. 179, 182 der Ersatz-Instruktion), welche nach kürzerer oder
längerer Dienstzeit wegen Krankheit oder körperlicher Gebrechen den
7 Cirkular an sAumtliche Militär-Aerzte vom 30. Oktober 1522 nd I, 10 Mai 1899 ad 2;
Allerh. K.-O. vom 1. Nuvember 1841; kriegenin. Erlass vom 1. April 1888; Cnkulare an dıe
General- Kerze vom 12 Tenp. 9 März 13, 12. "Oktober 1857.