Zeugniß bescheinigt wird; in diesem Zeugniß ist stets der Aufenthalcsort des Entschuldigten
anzugeben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 12. April 1856.
(L. S.) Heinrich XI.
Otto.