Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Zeugniß  bescheinigt  wird;  in  diesem  Zeugniß  ist  stets  der  Aufenthalcsort  des  Entschuldigten
  anzugeben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.
Gegeben  Greiz,  den  12.  April  1856.

(L.  S.)  Heinrich  XI.
Otto.