8. Sächgaischse Verfasgung 1831. 113
8. Verfasgung des Köünigreichs SachSen.
1831 Sept. 4.
Gegetzaammlung für das Künigreich Sachgaen, 1831 Nr. 40, 8. 241 ff;
Die europäischen Verfasgungen zeit 1789 vy. K. H. L. Pölitz (2. Auf.)
1. Bd. 1. Abt. (1832) 8. 220 ff. = Die Verfassgungen des teutschen Staatenbandes
geit 1789 v. K. H. L. Pölitz, fortgegetzt v. F. Bülau 1. Abt. (1847),
8. 220 €. ; Die deutschen Verfassungsgose6etze der Gegenwart hrsg. v. H.
A. Zachariä (1855), S8. 159 ff.; F. Stoerk, Hdb. d. dtaech. Voerfass. (1884)
8. 108 f.; mit den Ergänzungen bis 1897: Deutsche Staatsgrundgesetze
breg. v. Kar! Bindiny Heft VI (2. Aufi. 1897).
Wir Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc etc. etc.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen etc. thun hiermit kund,
dass Wir infolge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt
ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die in andern
Staaten des deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die
Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung
Unserer Lande mit Beirat und Zustimmung der Stände in nächstfolgender
Masse geordnet haben.
Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen
Regierung im allgemeinen.
S 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter einer VerfasSung
Yereinigter, unteilbarer Staat des deutschen Bundes.
Unveräusserlichkeit Seiner Bestandteile und der Rechte der Krone.
S 2. Kein Bestandteil des Königreichs oder Recht der Kronse
kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräusSert
werden.
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten Sind bierunter
nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden,
velche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.
S 3. Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht
dabei eine landständische VerfasSung.
8 4. Der König Iist das Souveräne Oberhaupt des Staats,
vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt Sie unter
den durch die VerfasSung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine
Person ist heilig und unverletzlich.
S 5. Der König kann ohne Zustimmung der Stände weider
zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle auspe10mmen,
noch Seinen wesentlichen Aufenthalt ausserhalb Landes
men.
8 6. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des SächüSchen
Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der
aquatischen Linealfolge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.
S8 7. In Ermangelung eines durch Verwanidtschaft oder Erbverbrüderung
zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone
af eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne
Üntersehied des Geschlechts über. Hierbei entscheidet die Nähe
der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher
Altmann, Urkk. z. dtach. Verfass,-Geach. 1808--1860. 8