Metadaten : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

8.  Sächgaischse  Verfasgung  1831.  113

8.  Verfasgung  des  Köünigreichs  SachSen.
1831  Sept.  4.

Gegetzaammlung  für  das  Künigreich  Sachgaen,  1831  Nr.  40,  8.  241  ff;
Die  europäischen  Verfasgungen  zeit  1789  vy.  K.  H.  L.  Pölitz  (2.  Auf.)
1.  Bd.  1.  Abt.  (1832)  8.  220  ff.  =  Die  Verfassgungen  des  teutschen  Staatenbandes
  geit  1789  v.  K.  H.  L.  Pölitz,  fortgegetzt  v.  F.  Bülau  1.  Abt.  (1847),
8.  220  €.  ;  Die  deutschen  Verfassungsgose6etze  der  Gegenwart  hrsg.  v.  H.
A.  Zachariä  (1855),  S8.  159  ff.;  F.  Stoerk,  Hdb.  d.  dtaech.  Voerfass.  (1884)
8.  108  f.;  mit  den  Ergänzungen  bis  1897:  Deutsche  Staatsgrundgesetze
breg.  v.  Kar!  Bindiny  Heft  VI  (2.  Aufi.  1897).

Wir  Anton,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Sachsen  etc  etc.  etc.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  etc.  thun  hiermit  kund,
dass  Wir  infolge  der  von  Unsern  getreuen  Ständen  wiederholt
ausgesprochenen  Wünsche  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  andern
Staaten  des  deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die
Erfahrung  bewährt  gefundenen  Bestimmungen  die  Verfassung
Unserer  Lande  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Stände  in  nächstfolgender
  Masse  geordnet  haben.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Königreiche  und  dessen
Regierung  im  allgemeinen.

S  1.  Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  einer  VerfasSung
Yereinigter,  unteilbarer  Staat  des  deutschen  Bundes.
Unveräusserlichkeit  Seiner  Bestandteile  und  der  Rechte  der  Krone.

S  2.  Kein  Bestandteil  des  Königreichs  oder  Recht  der  Kronse
kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  auf  irgend  eine  Weise  veräusSert
  werden.

Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  Sind  bierunter
nicht  begriffen,  wenn  nicht  dabei  Unterthanen  abgetreten  werden,
velche  unzweifelhaft  zu  dem  Königreiche  gehört  haben.

S  3.  Die  Regierungsform  ist  monarchisch,  und  es  besteht
dabei  eine  landständische  VerfasSung.

8  4.  Der  König  Iist  das  Souveräne  Oberhaupt  des  Staats,
vereinigt  in  Sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  Sie  unter
den  durch  die  VerfasSung  festgesetzten  Bestimmungen  aus.  Seine
Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

S  5.  Der  König  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  weider
zugleich  Oberhaupt  eines  andern  Staats  werden,  Erbanfälle  auspe10mmen,
  noch  Seinen  wesentlichen  Aufenthalt  ausserhalb  Landes

men.
8  6.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  SächüSchen
  Fürstenhauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der
aquatischen  Linealfolge  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger  Ehe.

S8  7.  In  Ermangelung  eines  durch  Verwanidtschaft  oder  Erbverbrüderung
  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone
af  eine  aus  ebenbürtiger  Ehe  abstammende  weibliche  Linie  ohne
Üntersehied  des  Geschlechts  über.  Hierbei  entscheidet  die  Nähe
der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige,  bei  gleicher

Altmann,  Urkk.  z.  dtach.  Verfass,-Geach.  1808--1860.  8