Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$  4.  Der  Polizeistaat.  49

III.  Dafür  nehmen  nunmehr  Zivilrecht  und  Zivilrechtspflege
  einen  mächtigen  Aufschwung  und  füllen  durch  den  weiten
Umfang,  in  welchem  sie  auf  das  Verhältnis  zwischen  Staat  und
Untertan  zur  Auwendung  kommen,  die  Lücken  aus,  welche  das
Rechtsgefühl  gegenüber  diesem  Stande  des  öffentlichen  Rechts
empfinden  möchte.

1.  Klagen  der  Untertanen  gegen  den  Lundesherrn
sollen  im  alten  Rechte  an  die  Austräge  und  von  da  an  die  Reichsgerichte
  gehen.  Es  war  jedoch  Brauch  geworden,  daß  man  einen
Unterschied  machte,  ob  der  Landesherr  als  solcher  oder  als
privatus  belangt  wurde.  Ersteres  sollte  der  Fall  sein,  wenn  es
sich  um  seine  Hoheitsrechte  handelte,  letzteres,  wenn  ein  Verhältnis
  des  gewöhnlichen  Vermögensverkehrs  in  Frage  stand.  Hier
kommt  denn  die  Scheidung  von  öffentlichem  Recht  und  Zivilrecht
zum  Durchbruch.  Für  die  Klage  gegen  den  Landesherrn  als
privatus,  gegen  die  fürstliche  Kammer  oder  den  landesherrlichen
Fiskus,  wurde  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Landesgerichte
anerkannt.  Die  Rechtsgrundlage  dafür  fand  man  in  der  Annahme,
daß  dieselben  stillschweigend  als  Austrägalgerichte  gewählt  worden
seien.  Dieser  Grund  hätte  auch  für  die  Klagen  in  hoheitsrechtlichen
  Sachen  ausgereicht.  Aber  man  schätzte  diese  Sachen  für
so  unverhältnismäßig  wichtiger,  daß  eine  stillschweigende  Unterwerfung
  der  Untertanen  unter  die  eigenen  Gerichte  ihres  Gegners
dafür  nicht  angenommen  werden  dürfe?‘.  Waren  die  Landesgerichte
  in  jenen  Privatsachen  Austrägalgerichte,  so  mußte  es
von  ihnen  stets  eine  Berufung  an  die  Reichsgerichte  geben,  selbst
im  Fall  eines  allgemeinen  privilegium  de  non  appellando,  weil
solches  hierfür  nicht  galt.  Dem  widerstrebten  aber  die  Landesherren,
  und  die  Wahlkapitulationen  entscheiden  zuletzt  dahin,  daß
die  Reichsgerichte  mit  derartigen  Sachen  weder  unmittelbar  noch
im  Wege  der  Berufung  mehr  befaßt  werden  sollen.  Die  „Landesdikasterien“
  sind  also  Alleinherren?!.  Es  ist  bezeichnend,  wie
viele  Umstände  man  machen  zu  müssen  glaubte,  um  in  diesen
Sachen  den  Richtern,  die  doch  nun  einmal  Beamte  der  Partei  sind,
Unparteilichkeit  und  Vertrauenswürdigkeit  zu  sichern.  Zu  dem
gewöhnlichen  Verzicht  auf  Machtsprüche  kommt  hier  vor  Einflügeltes

  Wort;  man  pflegte  sich  damit  die  anspruchsvolle  Rechtswissenschaft
vom  Leibe  zu  halten.
3°  Struben,  Rechtl.  Bed.  V  (J.S.)  S.  40  Note  3,  gibt  diese  Berründung.
1  Moser,  Wahlkap.  Jos.  Il.  T.2S.  253;  Schmelzer,  Wahlkap.  Franz  11.
S.  153;  Häberlin,  St.R.  II  S.  460  ff.
Binding,  Handbuch.  VI.  1:  Otto  Mayer,  Verwaltungsr.  I  2.  Aufl.  4