Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

272.  Unterrichtswesen.  (§.  137.)

II.  In  betreff  der  Organisation  der  Volksschulen  spricht  die  Verfassungsurkunde
im  ersten  Satze  des  Art.  24  den  Grundsatz  aus,  daß  „bei  deren  Einrichtung  die  konfessionellen
  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen  sind.

Hierdurch  und  durch  den  sich  daran  reihenden  Satz,  daß  „die  betreffenden  Religionsgesellschaften
  den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten“,  ist  staatsgrundgesetzlich
festgestellt,  daß  der  Religionsunterricht?  der  Volksschule  nicht  entzogen  werden  kann.
Die  Verfassungsurkunde  geht  von  der  Auffassung  aus,  daß  die  Volksschule  nicht  einem
abgesonderten  Gebiete  des  öffentlichen  und  geistigen  Lebens,  also  etwa  dem  Staate  oder
der  Kirche,  angehört,  sondern  daß  sie  eine  Vertreterin  und  Ergänzung  der  Familie
ist,  daher  auch  allen  den  geistigen  und  sittlichen  Richtungen  vollständig  Rechnung  tragen
muß,  welche  sich  in  den  Familien  und  deren  größerer  Gesamtheit,  der  Gemeinde,  als
berechtigt  geltend  machen  und  anzuerkennen  sind.  Hierzu  ist  auch  das  religiöse  Leben
zu  rechnen.  Deshalb  erachtet  die  Verfassungsurkunde  es  für  das  Bestehen  der  öffentlichen
  Volksschulen  notwendig,  für  ihre  gedeihliche,  das  gesamte  Volk  umfassende  Wirksamkeit
  unerläßlich  und  der  Sitte  des  Volkes  entsprechend,  den  Religionsunterricht  3  der  Volksschule

  zu  belassen."

 

punkten  enthalten  das  Zuständigkeitsges.  v.  1.  Aug.
1883,  S§.  45—49,  und  das  Gesetz  betr.  die  Feststellung
  von  Anforderungen  für  Volksschulen  v.
26.  Mai  1887.  Das  V.  U.  G.  berührt  die  Materie
der  staatlichen  Schulaufsicht  gar  nicht.

1  Dieser  Satz  war  weder  in  der  oktroy.  Verf.
Urk.  v.  5.  Dez.  1848  noch  in  einem  der  früheren
Entwürfe  enthalten;  er  ist  erst  bei  der  Revision
in  die  Verf.  Urk.  aufsgenommen  worden.  Dies
wurde  zuerst  von  der  1.  K.  (auf  den  Antrag  des
Abgeordn.  Brüggemann)  beschlossen  und  die
2.  K.hat  sich  demnächst  hiermit  einverstanden  erklärt
(vgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  Art.  24,  S.  54—56;
Anschütz,  Verf.  Urk.  I,  S.  431  ff.).

2  Haller,  Die  Aufgabe  des  Staats  und  der
Kirche  bezüglich  des  Neligionsunterrichts  in  der
deutschen  Volksschule,  1900;  W.  Kahl,  Die
missio  canonica  zum  Religionsunterricht  in
Preußen,  Disfs.,  1907.

s  über  die  Erteilung  des  katholischen  Reli—
gionsunterrichtes  in  den  Volksschulen  und  über
die  in  dieser  Beziehung  zu  beachtenden  Gesichtspunkte
  vgl.  den  Min.  Erl.  v.  18.  Febr.  1876  (M.
Bl.  d.  i.  Verw.  1876,  S.  68  ff.).
schulplanmäßige  Religionsunterricht  in  der  Volksschule
  von  den  vom  Staate  dazu  berufenen  oder
zugelassenen  Organen  unter  seiner  Aufsicht  erteilt
werden.  Die  Erteilung  dieses  Unterrichtes  liegt
in  erster  Linie  den  an  der  Schule  angestellten
Lehrern  und  Lehrerinnen  ob,  welche  in  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  die  Befähigung  dafür  nachgewiesen
  haben.  Dasselbe  gilt  auch  von  denjenigen
  Geistlichen,  welche  gleichzeitig  als  Lehrer
an  den  Volksschulen  angestellt  sind.  An  Orten
mit  konfessionell  gemischter  Bevölkerung,  in  welchen
  ein  katholischer  Lehrer  nicht  vorhanden  ist,
kann  der  gesamte  Religionsunterricht,  wenn  es
bisher  so  üblich  war,  dem  Geistlichen  auch  ferner
belassen  werden,  ausgenommen,  wenn  ihm  die
Kreis=  oder  Lokalschulinspektion  hat  entzogen  oder
wenn  er  von  der  Leitung  des  schulplanmäßigen
Religionsunterrichtes  hat  ausgeschlossen  werden
müssen.  In  den  Fällen,  wo  es  an  einem  vorschriftsmäßig
  geprüften  Lehrer  mangelt,  soll  die
Regierung  bestimmen,  wem  die  Erteilung  des
Religionsunterrichtes  in  der  Schule  zustehen  soll,
insbesondere,  ob  dazu  der  Verwalter  der  Stelle

Danach  soll  der

 

oder  ein  Geistlicher  aushilfsweise  zu  wählen  sei.
Der  Min.  Erl.  v.  28.  Juni  1877  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1877,  S.  252)  hat  diese  Anordnungen  gegen  die
darüber  erhobenen  Beschwerden  aufrecht  erhalten.
Den  dagegen  von  dem  Abgeordn.  Reichensperger
  in  seinem  Antrage  v.  15.  Jan.  1877
(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1877,  Anl.  Bd.  Nr.  11,
S.  42)  erhobenen  Einspruch  hat  das  A.  H.  in  der
Sitz.  v.  24.  Jan.  1877  (Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,

Bd.  I.  S.  73—97)  durch  Übergang  zur  einfachen
Tagesordnung  erledigt.  —  Für  den  evangelischen
  Religionsunterricht  in  den  Volksschulen
#gl.  den  Min.  Erl.  v.  21.  Jan.  1880  (3Z.  U.  V.
1880,  S.  227).  Danach  sollen  die  Gesichtspunkte,
welche  in  dem  vorgedachten  Erlaß  v.  18.  Febr.
1876  für  die  Erteilung,  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  katholischen  Religionsunterrichts  in
den  Volksschulen  aufgestellt  worden  sind,  auch  in
bezug  auf  den  evangelischen  Religionsunterricht
daselbst  zur  Anwendung  gebracht  werden.

4  Die  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.  hatte  in
ihren  Entwurf  keine  weitere  Bestimmung  über
das  Verhältnis  der  Schule  zur  Kirche  aufgenommen,
  als  (im  Art.  24)  die  völlige  Ausschließung
jeder  kirchlichen  Aufsicht  über  die  Volksschule.  Die
Motive  ergeben  indes,  daß  die  Mehrheit  der  Mitglieder
  der  Verf.  Komm.  sich  der  Ansicht  zuneigte,
daß  der  Religionsunterricht  gänzlich  von  der
Volksschule  auszuschließen  und  den  Religionsgesellschaften
  zu  überlassen  sei.  Da  die  Beaufsichtigung
  der  Kirche  über  die  Schule  ausdrücklich
ausgeschlossen  werden  sollte,  so  hielt  die  Verf.
Komm.  es  auch  nicht  für  erforderlich,  zu  bestimmen,
  „daß  die  öffentlichen  Volksschulen  nicht
konfessionell  seien“  (vgl.  Rauers  Protokolle  der
Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  124  und  105,
desgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  53,  Anm.  2).
Die  Zentralabt.  der  Nat.  Vers.  war  entgegengesetzter
  Ansicht  und  erklärte  sich  dafür,  der  Volksschule
  den  Religionsunterricht  zu  belassen,  weshalb
  sie  (in  dem  Art.  23  ihres  Entwurfs)  die
(in  den  Art.  21,  Abs.  2  der  oktroy.  Verf.  Urk.
übergegangene)  Bestimmung  aufnahm,  „daß  die
betreffenden  Religionsgesellschaften  den  religiösen
Unterricht  in  der  Volksschule  besorgen  und  überwachen“.
  Dies  wurde  bei  der  Revision  der  Verf.
Urk.  (Art.  24,  Abs.  2  der  revid.  Verf.  Urk.)  dahin