Erstes Buch.
Die Grundbuchverfassung.“
Erster Abschnitt.
Die Grundbücher.
8 6. Gegenstand des Grundbuchs. Begriff des Grundstücks.
1. Der Kreis der in die Grundbücher aufzunehmenden Gegen-71. Gegenstand
stände ist nach geltendem Recht ein sehr umfangreicher, indem er die des Grund-Rechte
mit sog. Immobiliarqualität umfaßt (vgl. z. B. § 69 des Pr.
E. E. G.). Das Reichsrecht gewährt diese Aufnahmefähigkeit nur zwei
Vermögensgegenständen:
1. den Grundstücken,
2. dem Erbbaurecht.“)
Die Entscheidung über anderweit aufzunehmende Vermögensgegenstände
ist der Landesgesetzgebung vorbehalten.)
Wie bereits hervorgehoben worden ist, spricht das B.G.B. nicht
von Rechten an unbeweglichen Sachen, sondern nur von Rechten an
Grundstücken, indem es unter unbeweglichen Sachen nur Grundstücke
versteht. 9
buchs nach
Reichsrecht.
2. Das Gesetz kennt eine Begriffsbestimmung des Grundstücks 2. Begriff des
nicht. Seine Feststellung ist aber nothwendig, nicht nur materiell—
1) Vgl. Oberneck in Gruchot Bd. 43 S. 169—187, 454—480, 489 ff.
3) §§ 3, 7 R.G.B. O. Landseen im Sinne von den Wasserstraßen abgenommenen
und in das Kataster ausgenommenen Grundflächen sind als
selbständige Grundstücke anzusehen, ogl. Entsch. des Kammergerichts XIV S. 94,
XI S. 377, 396.
5) Val. Art. 63, 67, 68, 74 E.G. z. B. G. B, §§ 7, 84 G.B.O. und
unten S. 36, 41.
4) Vgl. oben S. 1.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 3
Grundstücks
und des amtlichen
Verzeichnisses
(Katasters),
als dessen
Grundlage.