Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

18.  Instruktion  für  den  Transport  der  Verbrecher  und  Vagabonden.  285

H.  sie  diese  Kosten  nur  bis  zur  nächsten  Transportstation  ($  4)  vorschießen

  will.
Im

ad  I.  ersteren  Falle,  der  sich  bei  kurzen  Transporten  innerhalb  Landes
empfiehlt,  muß  der  Beitrag  der  Transportkosten  dem  Transportführer
zur  genauen  Berechnung  mitgegeben  werden  und  ist,  dringende  unerwartete
  Fälle  abgerechnet,  kein  Zwischenort  zu  Auslagen  verbunden.
Im

ad  U.  zweiten  Falle  muß  die  absendende  Behörde  aber  die  bis  zur  nächstfolgenden
  Transportetappe  ($  4)  erforderlichen  Kosten  vorschießen,
auf  dem  Transportzettel  einzeln  aufführen,  und  solchergestalt  bei  der
nächstfolgenden  Transportstation  liquidieren,  diese  aber  hei  der  Ablieferung
  des  Transportaten  die  liquidierten  und  unterwegs  etwa  erwachsenen
fernen  Kosten  der  abliefernden  Behörde  sofort  durch  die  zurückgehenden
  Transportanten  erstatten,  demnächst  aber  mit  dem  fortgehenden
Transporte  diese  Kosten  und  die  denselben  hinzuzufügenden  Kosten
des  Transportes  von  ihr  bis  zur  nächstfolgenden  Station  vorschießen,,
und  von  dieser  auf  eben  diese  Art  wieder  erheben.  Dies  Verfahren
wird  auf  dem  ganzen  Transporte  bis  zum  Bestimmungsorte  beobachtet,
von  deren  Obrigkeit,  die  auf  dem  ganzen  Transporte  erwachsenen,
und  solchergestalt  von  der  letzten  Stationsbehörde  vorgeschossenen
Kosten  der  letztgedachten  Behörde  erstattet  werden.

Wenn  die  Kosten  dem  Regierungsfonds  zur  Last  fallen  ($  13),  so  liquidiert
die  letzte  Stationsbehörde  diese  Kosten  bei  der  absendenden  Behörde  und
diese,  unter  Beilegung  des  Transportzettels,  unmittelbar  oder  durch  die  Kreisbehörde
  bei  der  ihr  vorgesetzten  Regierung.

Jede  Stations-  oder  an  deren  Stelle  tretende  andere  Behörde  ($  7),  sowie
die  annehmende  Behörde  muß  diese  Kostenerstattung  und  Auslage  sofort  und
unweigerlich  beschaffen,  und  die  dagegen  etwa  habenden  Erinnerungen  bei
der  Behörde  besonders  anbringen.

Die  Erstattung  der  vorgeschossenen  Kosten  von  der  folgenden  oder  von
ler  Bestimmungsbehörde  erfolgt  aber  nur  dann,  wenn  der  Transportat  wirklich
überliefert  ist,  fällt  mithin  weg,  wenn  derselbe  auf  dem  Transport  entsprungen
sein  sollte  (8  32).

13.  Verfahren  beim  Transporte.
a.  Feststellung  des  Bestimmungsortes.
S  15.
Die  absendende  Behörde  muß  vor  Anordnung  des  Transportes  den  Ort,
nach  welchem  der  Transportande  gesetzlich  abzuliefern  ist,  feststellen.

Bei  den  von  einer  Justizbehörde  zum  Transporte  abgegebenen  Individuen
($  2)  entscheidet  hierüber  deren  Bestimmung;  in  anderen  Fällen  ist,  wenn
ler  Bestimmungsort  nicht  zuverlässig  aus  den  Akten  hervorgeht,  oder  die
Angabe  des  Transportaten  nicht  sonst  unbezweifelt  ist,  zuvörderst  durch  Kommunikation
  mit  der  Behörde  des  Ortes,  wohin  der  Transportande  nach  dessen