18. Instruktion für den Transport der Verbrecher und Vagabonden. 285
H. sie diese Kosten nur bis zur nächsten Transportstation ($ 4) vorschießen
will.
Im
ad I. ersteren Falle, der sich bei kurzen Transporten innerhalb Landes
empfiehlt, muß der Beitrag der Transportkosten dem Transportführer
zur genauen Berechnung mitgegeben werden und ist, dringende unerwartete
Fälle abgerechnet, kein Zwischenort zu Auslagen verbunden.
Im
ad U. zweiten Falle muß die absendende Behörde aber die bis zur nächstfolgenden
Transportetappe ($ 4) erforderlichen Kosten vorschießen,
auf dem Transportzettel einzeln aufführen, und solchergestalt bei der
nächstfolgenden Transportstation liquidieren, diese aber hei der Ablieferung
des Transportaten die liquidierten und unterwegs etwa erwachsenen
fernen Kosten der abliefernden Behörde sofort durch die zurückgehenden
Transportanten erstatten, demnächst aber mit dem fortgehenden
Transporte diese Kosten und die denselben hinzuzufügenden Kosten
des Transportes von ihr bis zur nächstfolgenden Station vorschießen,,
und von dieser auf eben diese Art wieder erheben. Dies Verfahren
wird auf dem ganzen Transporte bis zum Bestimmungsorte beobachtet,
von deren Obrigkeit, die auf dem ganzen Transporte erwachsenen,
und solchergestalt von der letzten Stationsbehörde vorgeschossenen
Kosten der letztgedachten Behörde erstattet werden.
Wenn die Kosten dem Regierungsfonds zur Last fallen ($ 13), so liquidiert
die letzte Stationsbehörde diese Kosten bei der absendenden Behörde und
diese, unter Beilegung des Transportzettels, unmittelbar oder durch die Kreisbehörde
bei der ihr vorgesetzten Regierung.
Jede Stations- oder an deren Stelle tretende andere Behörde ($ 7), sowie
die annehmende Behörde muß diese Kostenerstattung und Auslage sofort und
unweigerlich beschaffen, und die dagegen etwa habenden Erinnerungen bei
der Behörde besonders anbringen.
Die Erstattung der vorgeschossenen Kosten von der folgenden oder von
ler Bestimmungsbehörde erfolgt aber nur dann, wenn der Transportat wirklich
überliefert ist, fällt mithin weg, wenn derselbe auf dem Transport entsprungen
sein sollte (8 32).
13. Verfahren beim Transporte.
a. Feststellung des Bestimmungsortes.
S 15.
Die absendende Behörde muß vor Anordnung des Transportes den Ort,
nach welchem der Transportande gesetzlich abzuliefern ist, feststellen.
Bei den von einer Justizbehörde zum Transporte abgegebenen Individuen
($ 2) entscheidet hierüber deren Bestimmung; in anderen Fällen ist, wenn
ler Bestimmungsort nicht zuverlässig aus den Akten hervorgeht, oder die
Angabe des Transportaten nicht sonst unbezweifelt ist, zuvörderst durch Kommunikation
mit der Behörde des Ortes, wohin der Transportande nach dessen