Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Im  Sirnne  dieser  Bestimmung  sind  als  höhere  Beamte  die  nach  den  Tarifklassen  I  bis  III,
als  Subalternbeamte  die  nach  der  Tarifklasse  V,  als  Unterbeamte  die  nach  der  Tarifklasse  VI  des
gaesches  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  zum  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses
berechtigten,  bz.  die  diesen  gleichzustellenden  Beamten  anzusehen.

4.  Der  den  zu  1  bis  3  be  eihnein  Erfordernissen  entsprechende  Versicherungsvertrag  muß  vor  dem

21.  Juni  1887  abgelchle  en  sein.
5.  De,he  zeung  muß  noch  bestehen  und  das  Verfügungsrecht  des  Offiziers  2c  über  dieselbe  ein
u  ränktes  sein.

6.  Versicherungen  einer  Leibrente  oder  eines  Kapitals  zu  einem  geringeren,  als  dem  zu  3  voreschriebenen
  Betrage  können  mit  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des
ontingents  bz.  des  Chefs  der  Kaiserlichen  Admiralität  berücksichtigt  werden,  wenn  der  V  iherungt.

vertrag  den  zu  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Erfordernissen  entspricht  und  die  Versicherung  bi
spätestens  den  30.  September  1887  auf  den  zu  3  bestimmten  Satz  erhöht  wird.

II.

Beim  Zutreffen  der  unter  I  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  ein  Offizier  2c.  auf  seinen  Antrag
durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bz.  den  Chef  der  Fssebsie  iralität  von
Etrichtung  ver  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  befreit  werden,  wenn  er  den  nachfolgenden  Bedingungen

unterwirft:

1.  Die  Police  oder  der  Vertrag  und  die  QOuittungen  über  die  zuletzt  fällig  Eewordenen  Prämien

siad  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bz.  dem  Chef  der  Kaiserlichen
miralität  oder  der  von  denselben  zu  bestimmenden  Behörde  zum  Gewahrsam  auszuhändigen.

2.  Die  Entrichtung  der  während  dieses  Gewakram  fällig  werdenden  Prämien  erfolgt  unmittelbar

durch  die  Behörde.  Die  hierzu  sowie  zur  Bestreitung  etwaiger  Tebenkosten  (Porto  2c.)  erforderlichen
rree  werden  bei  Auszahlung  des  Gehalts,  der  Pension  oder  des  Wartegeldes  des  Offiziers  u.
einbehalten.
3.  Der  Offizier  2c.  verpflichtet  fch  während  der  Zeit,  in  welcher  die  Police  oder  der  Vertrag  im
Laahrian  der  Behörde  sich  befindet,  jeder  Cession  oder  Verpfändung  des  Anspruchs  aus  dem
Versicherungsvertrage  sich  a  enthalten  und  Abänderungen  desselben  nur  mit  vorgängiger  Genehmigung
der  bbesste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bz.  des  Chefs  der  Kaiserlichen  Admiralität
vorzunehmen.
4.  Für  Fälle,  in  denen  nach  dem  Versicherungsvertrage  das  versicherte  Kapital  nicht  nur  mit  dem
ode  des  Offiziers  2c.,  sondern  auch  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Lebensalters  desselben  zur
Zahluug  fällig  wird,  gelten  folgende  besondere  Bedingungen:

a)  Der  O  üuier  2c.  hat  durch  eine  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
bz.  dem  Chef  der  aerlichen  Admiralität  oder  der  von  denselben  ihm  bezeichneten  Behörde
spätestens  am  30.  September  1887  vorzulegende  Erklärung  in  der  durch  die  Landesgesetze
vorgeschriebenen  *  rechtsverbindlich  darin  zu  willigen,  daß  das  Kapital  nach  seiner  zu
Lebzeiten  des  Offiziers  2c.  etwa  eintretenden  Fälligkeit  von  der  Behörde,  welche  die  Police
in  Verwahrung  hat,  bei  der  Versicherungsanstalt  erhoben  und  demnächst  in  solchen  Werthpapieren
  ginebar  angelegt  werde,  in  denen  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnorts  die  Anlegung
von  Mündelgeldern  erfolgen  darf.  ·  ·

b)  Die  angekauften  Werthpapiere  werden  von  der  Behörde  aufbewahrt,  die  Zinsscheine  in
angemessenen  Zeiträumen  vor  ihrer  Fälligkeit  dem  Offizier  2c.  ausgeantwortet.

e)  Auf  Antrag  des  Offiziers  2c.  und  mit  Gene  micung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
des  Hontingents  bz.  des  Chefs  der  Kaiserlichen  Admiralität  kann  die  zinsbare  Anlegung
des  Kapitals  auch  in  anderer,  als  der  zu  a  bezeichneten  Weise  ee  wenn  der
Offizier  2c.  den  ihm  zu  stellenden  Bedingungen,  durch  welche  das  Kapital  seiner  Verfügung

Sinoen  wird,  6%  unterwirft.  »  »
5.  a)  Der  Offizier  2c.  hat  vor  der  ihm  zu  bezeichnenden  Dienststelle  zu  Protokoll  oder  schriftlich
in  beglaubigter  Form  zu  erklären:
daß  er  aa  Grund  des  §.  27  des  Gesetes  vom  17.  Juni  1887  seine  Freilassung
von  Entri  tung  der  Wittwen=  und  Weisengeldbeiträge  beantrage,  indem  er  für
seine  etwaigen  künftigen  Hinterbliebenen  auf  das  in  den  "  9  ff.  des  bezeichneten
Gesetzes  befömmte  ittwen=  und  Waisengeld  ausdrücklich  verzichte,  obwohl  ihm