208 Trumpler.
Soweit eine amtliche Feststellung des Börsenpreises ausgeschlossen ist, dürfen auch keine
privaten Kursnotizen veröffentlicht werden. An den Fondsbörsen findet eine amtliche
Notierung gewöhnlich statt für Geschäfte in Wertpapieren, Geldsorten und Wechseln. Nicht
amtlich notiert wird der Privatdiskont. In Frankfurt a. M. werden auch Prämien sowie
durch eine besondere Kommission unter Aufsicht des Börsenvorstandes die Zinssätze im Reportgeschäft
notiert. In Hamburg erfolgt eine amtliche Kursfeststellung für den Handel in Wertpapieren,
Wechseln, Geld und Edelmetall sowie für den Terminhandel in Spiritus, Kaffee,
Zucker, Baumwolle. In Bremen findet für Waren eine amtliche Kursfeststellung überhaupt
nicht statt.
Auch darüber, welches Verfahren bei der Kursfeststellung anzuwenden ist, enthält
das Gesetz keine näheren Bestimmungen. Bestimmt ist nur in materieller Hinsicht, daß als
Börsenpreis derjenige Preis festzusetzen ist, welcher der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs
an der Börse entspricht (§ 29 Abs. 3).
An den Fondsbörsen von Berlin und Frankfurt a. M. werden zwei Arten von Kursen
notiert, die Einheitskurse im Kassaverkehr und die festen Kurse im Termingeschäft. Der Einheitskurs
besteht darin, daß alle den Kursmaklern erteilten Aufträge bis zu dem Moment der
Kursfeststellung (11½—2 Uhr, an Samstagen 1—1 ½ Uhr) in Schwebe bleiben und dann kompensiert
werden, wobei aus den limitierten Kauf- und Verkaufaufträgen derjenige Kurs festgestellt
wird, zu dem die meisten Kauf-- und Verkaufaufträge ausgeführt werden können 1.
Dagegen werden im spekulativen Verkehr also hauptsächlich im Zeitgeschäft (abgesehen von
dem Anfangskurs), die einzelnen Geschäfte sogleich fest abgeschlossen. Es gelangen daher die
Kurse für die einzelnen abgeschlossenen Geschäfte bzw. die Kurse zur Notierung, die den Verlauf
der Marktbewegung kennzeichnen (erster, niedrigster, höchster, letzter Kurs).
Die Unterscheidung von Einheitskurs und festen Kursen ist für den Börsenverkehr von großer
Bedeutung. Bei der Feststellung des Einheitskurses kommt es zu einer sogenannten vorbereitenden
Kursfestsetzung, d. h. die Interessenten versammeln sich kurz vor der Kursfestsetzung in einer Gruppe
um den Kursmakler, um die Feststellung des Kurses zu überwachen und durch Erteilung von Kaufund
Verkaufsaufträgen auf die Kursfeststellung einzuwirken. Der Einheitskurs entspricht den
Bedürfnissen des Kommissionsverkehrs; er konzentriert Kauf= und Verkaufsangebot, was besonders
bei Papieren mit geringem Geschäft von Wichtigkeit ist, fixiert in einwandfreier Weise
den Kurs, der im Kommissionsverkehr dem Publikum von seiten des Bankiers in Rechnung gestellt
wird, und ermöglicht so eine gleichmäßige Bedienung des Publikums seitens der verschiedenen
Bankiers. Dagegen dienen die festen Kurse im Zeitgeschäft dem spekulativen Verkehr, indem sie
eine bessere Ausnützung der Kursschwankungen ermöglichen, so daß ein Engagement unter Umständen
noch während der gleichen Börse, an der es eingegangen wurde, glattgestellt werden kann.
An den übrigen Börsen sowie an den Warenbörsen werden meist feste Kurse notiert.
An einer Reihe von Börsen besteht nach amerikanischem Vorbild ein „call“ oder Auktion genanntes
Verfahren, wonach von den betreffenden Maklern nach Art einer Auktion der zuletzt
notierte Preis ausgerufen und der Börsenpreis festgestellt wird auf Grund der Zurufe aus
dem Kreis der Interessenten, die höhere oder niedrigere Angebote abgeben (so im Warenterminhandel
in Hamburg und im Magdeburger Zuckerterminhandel, in Dresden und Essen-Düsseldorf).
An der Hamburger Fondsbörse geschieht die Kursfeststellung im Wege des sogenannten
Briefkastenverfahrens, indem es jedem einzelnen Kontrahenten überlassen bleibt, einen Zettel
unter Angabe des Kurses in einen dafür bestimmten Kasten zu werfen. An der Mannheimer
Fondsbörse verliest ein Mitglied des Börsenvorstandes den Kurszettel und stellt die bei jedem
einzelnen Effekt erfolgten Abschlüsse fest. In das Börsenbuch sind alle an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte einzutragen und die Eintragungen durch das Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
3 Beispiel eines Einheitskurses:
BVerkaufsaufträge: Kaufaufträge:
Mk. 30 000 bestens Mk. 10 000 bestens,
Mk. 10 000 nicht unter 98,75 Mk. 15 000 nicht über 99,20
Mk. 10 000 nicht unter 99.— Mk. 25 000 nicht über 99,—
Mk. 30 000 nicht unter 99,20 Mk. 10 000 nicht über 98,90.
Der Kurs wird in diesem Falle 99.— bez.