Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

208  Trumpler.

Soweit  eine  amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises  ausgeschlossen  ist,  dürfen  auch  keine
privaten  Kursnotizen  veröffentlicht  werden.  An  den  Fondsbörsen  findet  eine  amtliche
Notierung  gewöhnlich  statt  für  Geschäfte  in  Wertpapieren,  Geldsorten  und  Wechseln.  Nicht
amtlich  notiert  wird  der  Privatdiskont.  In  Frankfurt  a.  M.  werden  auch  Prämien  sowie
durch  eine  besondere  Kommission  unter  Aufsicht  des  Börsenvorstandes  die  Zinssätze  im  Reportgeschäft
  notiert.  In  Hamburg  erfolgt  eine  amtliche  Kursfeststellung  für  den  Handel  in  Wertpapieren,
  Wechseln,  Geld  und  Edelmetall  sowie  für  den  Terminhandel  in  Spiritus,  Kaffee,
Zucker,  Baumwolle.  In  Bremen  findet  für  Waren  eine  amtliche  Kursfeststellung  überhaupt
nicht  statt.

Auch  darüber,  welches  Verfahren  bei  der  Kursfeststellung  anzuwenden  ist,  enthält
das  Gesetz  keine  näheren  Bestimmungen.  Bestimmt  ist  nur  in  materieller  Hinsicht,  daß  als
Börsenpreis  derjenige  Preis  festzusetzen  ist,  welcher  der  wirklichen  Geschäftslage  des  Verkehrs
an  der  Börse  entspricht  (§  29  Abs.  3).

An  den  Fondsbörsen  von  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  werden  zwei  Arten  von  Kursen
notiert,  die  Einheitskurse  im  Kassaverkehr  und  die  festen  Kurse  im  Termingeschäft.  Der  Einheitskurs
  besteht  darin,  daß  alle  den  Kursmaklern  erteilten  Aufträge  bis  zu  dem  Moment  der
Kursfeststellung  (11½—2  Uhr,  an  Samstagen  1—1  ½  Uhr)  in  Schwebe  bleiben  und  dann  kompensiert
  werden,  wobei  aus  den  limitierten  Kauf-  und  Verkaufaufträgen  derjenige  Kurs  festgestellt
  wird,  zu  dem  die  meisten  Kauf--  und  Verkaufaufträge  ausgeführt  werden  können  1.
Dagegen  werden  im  spekulativen  Verkehr  also  hauptsächlich  im  Zeitgeschäft  (abgesehen  von
dem  Anfangskurs),  die  einzelnen  Geschäfte  sogleich  fest  abgeschlossen.  Es  gelangen  daher  die
Kurse  für  die  einzelnen  abgeschlossenen  Geschäfte  bzw.  die  Kurse  zur  Notierung,  die  den  Verlauf
der  Marktbewegung  kennzeichnen  (erster,  niedrigster,  höchster,  letzter  Kurs).

Die  Unterscheidung  von  Einheitskurs  und  festen  Kursen  ist  für  den  Börsenverkehr  von  großer
Bedeutung.  Bei  der  Feststellung  des  Einheitskurses  kommt  es  zu  einer  sogenannten  vorbereitenden
Kursfestsetzung,  d.  h.  die  Interessenten  versammeln  sich  kurz  vor  der  Kursfestsetzung  in  einer  Gruppe
um  den  Kursmakler,  um  die  Feststellung  des  Kurses  zu  überwachen  und  durch  Erteilung  von  Kaufund
  Verkaufsaufträgen  auf  die  Kursfeststellung  einzuwirken.  Der  Einheitskurs  entspricht  den
Bedürfnissen  des  Kommissionsverkehrs;  er  konzentriert  Kauf=  und  Verkaufsangebot,  was  besonders
  bei  Papieren  mit  geringem  Geschäft  von  Wichtigkeit  ist,  fixiert  in  einwandfreier  Weise
den  Kurs,  der  im  Kommissionsverkehr  dem  Publikum  von  seiten  des  Bankiers  in  Rechnung  gestellt
  wird,  und  ermöglicht  so  eine  gleichmäßige  Bedienung  des  Publikums  seitens  der  verschiedenen
Bankiers.  Dagegen  dienen  die  festen  Kurse  im  Zeitgeschäft  dem  spekulativen  Verkehr,  indem  sie
eine  bessere  Ausnützung  der  Kursschwankungen  ermöglichen,  so  daß  ein  Engagement  unter  Umständen
  noch  während  der  gleichen  Börse,  an  der  es  eingegangen  wurde,  glattgestellt  werden  kann.

An  den  übrigen  Börsen  sowie  an  den  Warenbörsen  werden  meist  feste  Kurse  notiert.
An  einer  Reihe  von  Börsen  besteht  nach  amerikanischem  Vorbild  ein  „call“  oder  Auktion  genanntes
  Verfahren,  wonach  von  den  betreffenden  Maklern  nach  Art  einer  Auktion  der  zuletzt
notierte  Preis  ausgerufen  und  der  Börsenpreis  festgestellt  wird  auf  Grund  der  Zurufe  aus
dem  Kreis  der  Interessenten,  die  höhere  oder  niedrigere  Angebote  abgeben  (so  im  Warenterminhandel
  in  Hamburg  und  im  Magdeburger  Zuckerterminhandel,  in  Dresden  und  Essen-Düsseldorf).
  An  der  Hamburger  Fondsbörse  geschieht  die  Kursfeststellung  im  Wege  des  sogenannten
Briefkastenverfahrens,  indem  es  jedem  einzelnen  Kontrahenten  überlassen  bleibt,  einen  Zettel
unter  Angabe  des  Kurses  in  einen  dafür  bestimmten  Kasten  zu  werfen.  An  der  Mannheimer
Fondsbörse  verliest  ein  Mitglied  des  Börsenvorstandes  den  Kurszettel  und  stellt  die  bei  jedem
einzelnen  Effekt  erfolgten  Abschlüsse  fest.  In  das  Börsenbuch  sind  alle  an  der  Börse  abgeschlossenen
  Geschäfte  einzutragen  und  die  Eintragungen  durch  das  Vorstandsmitglied  zu
unterzeichnen.

 

3  Beispiel  eines  Einheitskurses:

BVerkaufsaufträge:  Kaufaufträge:
Mk.  30  000  bestens  Mk.  10  000  bestens,
Mk.  10  000  nicht  unter  98,75  Mk.  15  000  nicht  über  99,20
Mk.  10  000  nicht  unter  99.—  Mk.  25  000  nicht  über  99,—
Mk.  30  000  nicht  unter  99,20  Mk.  10  000  nicht  über  98,90.

Der  Kurs  wird  in  diesem  Falle  99.—  bez.