Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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hat  und  bedürftig  ist,  eine  Jahresrente  von  65  Francs  erhält,
während  die  in  diesem  Zeitpunkte  Fünfundfünfzigjährigen  im
65.  Jahre  den  gleichen  Anspruch  haben.  Die  zu  diesem  Zeitpunkte
  zwischen  dem  55.  und  58.  Lebensjahre  stehenden  Arbeiter
erfreuen  sich  dieser  Zuwendung  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  durch
mindestens  drei  Jahre  an  die  Allgemeine  Versorgungskasse  Einzahlungen
  von  jährlich  mindestens  drei  Frances  und  zusammen
achtzehn  Francs  geleistet  haben.  Der  Staat  leistet  vorläufig  für
die  erwähnten  Zwecke  einen  Jahresbeitrag  von  zwölf  Millionen
Frances.  Eine  besondere  Begünstigung  wird  auch  den  anerkannten
  Genossenschaften  auf  Gegenseitigkeit,  welche  die  Angliederung
ihrer  Mitglieder  an  die  Allgemeine  Versorgungskasse  bezwecken,
dadurch  zuteil,  dass  ihnen  ein  jährlicher  Zuschuss  von  zwei  Francs
für  jedes  Teilhaberbuch  geleistet  wird,  auf  welches  im  vergangenen
  Jahre  wenigstens  drei  Francs  eingezahlt  wurden,  jedoch
unter  der  Bedingung,  dass  die  Geschäftsgebahrung  und  die  Buchführung
  der  Genossenschaft  in  Ordnung  befunden  wird.
Anderer  Natur  als  die  vorbesprochenen  Gesetze  ist  das
Gesetz  vom  24.  Dezember  1903  über  die  Entschädigung
  für  Arbeitsunfälle,  zu  welchem  die  Ausführungs-Verordnungen
  vom  29.  und  30.  August  1904  und  das  Ministerial-Oirkulare
  vom  31.  August  1904  ergangen  sind.  Das  Gesetz  bestimmt
  die  Entschädigung  für  Unfälle,  welche  Arbeitern  der  im
Gesetze  genannten  gefährlichen  Betriebe  sowie  den  der  gleichen
Gefahr  unterworfenen  Beamten  mit  einem  Maximalgehalt  von
2400  Francs  bei  Ausführung  des  Arbeitsvertrages  zustossen.
Wenn  der  Unfall  eine  vorübergehende  totale  Arbeitsunfähigkeit
  von  mehr  als  einer  Woche  verursachte,  greift  vom  zweiten  Tage
ab  eine  tägliche  Entschädigung  von  50%  des  Durchschnittstagesverdienstes,
  bei  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  50%  der  nunmehrigen
  Lohndifferenz  und  im  Falle  dauernder  Arbeitsunfähigkeit
eine  konform  zu  berechnende  50  %ige  Jahresrente  platz,  die  nach
reijjähriger  Dauer  in  eine  Lebensrente  übergeht.  Wenn  der