Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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polizeilichem  Interesse  innerhalb  der  gesetzmässigen  polizeilichen
Befugnisse  erlassen  worden  sei.  Es  soll  hier  nicht  untersucht
werden,  ob  beide  Polizeiverfügungen  objektiv  gerechtfertigt  sind,
oder  nicht;  es  soll  vielmehr  als  Grundlage  für  unsere  ferneren
Ausführungen  lediglich  festgestellt  werden,  dass  die  Entscheidungsgründe
  beider  Urteile  einander  in  fundamentaler  Weise
widersprechen,  und  dass  der  Richter  des  zweiten  Falles
irrt,  wenn  er  zur  Begründung  dieses  zweiten  Urteiles  auf  die
Gründe  des  ersten  Falles  verweist.  Es  geht  dies  am  deutlichsten
aus  folgender  Gegenüberstellung  des  bezüglichen  Teiles  der

Gründe  des  ersten  und  des  zweiten  Falles  hervor.

1.  Fall  Ofenklappen.

„Wenn  in  Art.  9  der  Verfassung
  von  einer  „Beschränkung  des
Eigentums“  die  Rede  ist,  so  können
darunter  nur  solche  Massregeln
verstanden  werden,  welche  den
Eigentümer  in  der  Ausübung
einer  an  sich  in  seinem  Eigentumsrechte
  liegenden  Befugnis
hindern.

Für  jeden  Eigentümer  besteht
aber  die  nicht  unter  den  Begriff
  von  Beschränkung  des
Eigentums  fallende  Pflicht,  sein
Grundstück  in  einem  derartigen
Zustande  zu  erhalten  bezw.
es  so  umzugestalten;  dass  die
polizeilich  zu  schützenden  Interessen
  des  Gemeinwohls  nicht  gefährdet
  werden.“

 

2.FallSchützenschiessen.

„Dass  die  von  der  Polizei
in  sicherheitspolizeilichem  Interesse
  getroffenen  Anordnungen
  auch  dann,  wenn
sie  die  Beseitigung  eines  polizeiwidrigen
  Zustandes  der
Sache  oder  die  Unterlassung
  derartiger
Benutzungshandlungen
  verlangen,  als  „Beschränkungen
  des  Eigentums“  nicht
anzusehen  sind,  ist  in  der
Entsch.  d.  ©.  V.  G.  Bd.  8,
S.  329  eingehend  dargelegt.


Man  sieht  auf  den  ersten  Blick,  dass  die  in  der  ersten  Entscheidung
  aufgestellten  Grundsätze  in  der  zweiten  Entscheidung