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polizeilichem Interesse innerhalb der gesetzmässigen polizeilichen
Befugnisse erlassen worden sei. Es soll hier nicht untersucht
werden, ob beide Polizeiverfügungen objektiv gerechtfertigt sind,
oder nicht; es soll vielmehr als Grundlage für unsere ferneren
Ausführungen lediglich festgestellt werden, dass die Entscheidungsgründe
beider Urteile einander in fundamentaler Weise
widersprechen, und dass der Richter des zweiten Falles
irrt, wenn er zur Begründung dieses zweiten Urteiles auf die
Gründe des ersten Falles verweist. Es geht dies am deutlichsten
aus folgender Gegenüberstellung des bezüglichen Teiles der
Gründe des ersten und des zweiten Falles hervor.
1. Fall Ofenklappen.
„Wenn in Art. 9 der Verfassung
von einer „Beschränkung des
Eigentums“ die Rede ist, so können
darunter nur solche Massregeln
verstanden werden, welche den
Eigentümer in der Ausübung
einer an sich in seinem Eigentumsrechte
liegenden Befugnis
hindern.
Für jeden Eigentümer besteht
aber die nicht unter den Begriff
von Beschränkung des
Eigentums fallende Pflicht, sein
Grundstück in einem derartigen
Zustande zu erhalten bezw.
es so umzugestalten; dass die
polizeilich zu schützenden Interessen
des Gemeinwohls nicht gefährdet
werden.“
2.FallSchützenschiessen.
„Dass die von der Polizei
in sicherheitspolizeilichem Interesse
getroffenen Anordnungen
auch dann, wenn
sie die Beseitigung eines polizeiwidrigen
Zustandes der
Sache oder die Unterlassung
derartiger
Benutzungshandlungen
verlangen, als „Beschränkungen
des Eigentums“ nicht
anzusehen sind, ist in der
Entsch. d. ©. V. G. Bd. 8,
S. 329 eingehend dargelegt.
Man sieht auf den ersten Blick, dass die in der ersten Entscheidung
aufgestellten Grundsätze in der zweiten Entscheidung