Contents : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  182.  Grundbuchrecht.  Konsensprinzip  bei  Vormerkung  u.  Grundbuchberichtigung.  51

Freilich  ist,  wie  wir  gesehn  haben,  das  Recht  des  Dritten  dem  Vormerkungsgläubiger
  gegenüber  unwirksam.  Doch  gilt  dies  nur,  wenn  der  Vormerkungsgläubiger
  in  einer  für  den  Dritten  verbindlichen  Art  die  Rechtmäßigkeit  seines
vorgemerkten  Anspruchs  beweist,  und  dazu  bedarf  es  eben,  wenn  der  Dritte  nicht
aus  freien  Stücken  in  die  Umschreibung  willigt,  seiner  rechtskräftigen  Verurteilung;
  daß  der  Vormerkungsgegner  persönlich  seine  Einwilligung  in  die  Umschreibung
  erklärt  oder  dazu  verurteilt  wird,  ist  für  den  Dritten  nicht  präjudizierlich."


Der  Vormerkungsgläubiger  kann  den  Dritten  auf  dessen  Einwilligung  in  die  Umschreibung
  verklagen,  sobald  seine  Forderung  fällig  geworden  ist.  Daß  er  zugleich  den  Vormerkungsgegner
  verklagt  oder  gar  die  Klage  gegen  diesen  vor  der  Klage  gegen  den  Dritten
erhebt,  ist  nicht  erforderlich.

Kann  der  Vormerkungsgläubiger  die  Rechtmäßigkeit  der  Vormerkung  durch  eine  auch
gegenüber  dem  Dritten  beweiskrästige  öffentliche  Urkunde  dartun,  so  bedarf  es  der  Einwilligung
  oder  der  rechtskräftigen  Verurteilung  des  Dritten  nicht;  denn  dem  Dritten  gegenüber
  ist  die  Umschreibung  weiter  nichts  als  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs,  und  es  greift
deshalb  die  Regel  unten  zu  b  Platz.  Doch  wird  dieser  Fall  nur  ganz  ausnahmsweise
praktisch  werden.

b)  Die  zweite  Ausnahme  betrifft  Eintragungen,  die  lediglich  eine  Berichtigung
  des  Grundbuchs  bezwecken:  derartige  Berichtigungen  können  auch
auf  einseitiges  Betreiben  des  Aktivbeteiligten  erfolgen,  sofern  die  Unrichtigkeit
des  Grundbuchs  beim  Grundbuchamt  offenkundig  ist  oder  dem  Grundbuchamt
durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird  (ROrdn.  22  I,  29);  ist  dies
nicht  der  Fall,  so  unterliegt  auch  die  Grundbuchberichtigung  dem  Konsensprinzip.=Soll
  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs
vorbereitet  werden,  so  gelten  die  nämlichen  Regeln  wie  bei  Eintragung  einer
Vormerkung  (s.  oben  zu  a).

Beispiele.  I.  Im  Grundbuch  ist  als  Eigentümer  des  Grundstücks  m  A.  eingetragen;
nach  dessen  Tode  erhält  B.  einen  Erbschein  als  gesetzlicher  Erbe  A.s  und  führt  die  Berichiigung
  des  Grundbuchs  dadurch  herbei,  daß  er  durch  Vorlegung  des  Erbscheins  die  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  und  sein  eignes  Eigentum  beweist.  II.  Nachträglich  wird  aber
ein  notarielles  Testament  A.3  ausgefunden,  in  dem  B.  enterbt  und  C.  als  Erbe  eingesetzt
wird.  Hier  kann  C.  die  Berichtigung  des  Grundbuchs,  nämlich  seine  Eintragung  an  Stelle
des  B.,  fordern,  sobald  er  vom  Nachlaßgericht  einen  Beschluß  erwirkt,  der  den  dem  B.  erteilten
  Erbschein  für  kraftlos  erklärt,  und  diesen  Beschluß  samt  dem  Testament  des  A.  (und
den  zugehörigen  Urkunden)  dem  Grundbuchamt  vorlegt.  Dagegen  ist  der  Berichtigungsantrag
Cs  unzulässig,  wenn  das  Nachlaßgericht  den  Erbschein  des  B.  in  Kraft  läßt,  weil  alsdann
Erbschein  und  notarielles  Testament  in  Widerspruch  stehn  und  somit  zwar  eine  öffentliche
Urkunde  die  Unrichtigkeit,  die  andre  öffentliche  Urkunde  aber  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
beweist  und  die  Entscheidung  der  Frage,  welche  dieser  beiden  Urkunden  den  Vorzug  verdient,
nicht  zur  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts  gehört;  es  bleibt  also  dem  C.  in  diesem  Fall
nichts  andres  übrig,  als  die  Einwilligung  des  B.  oder  dessen  rechtskräftige  Verurteilung  zur
Einwilligung  zu  erwirken  und  für  die  Zwischenzeit  eine  einstweilige  Verfügung  des  Prozeßgerichis
  nachzusuchen,  die  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  im  Grundbuch  anordnet.

5)  NG.  53  S.  32;  Hellwig,  Rechtskraft  (01)  S.  258.
6)  Ro.  ba  G.  31.  7)  Zum  Teil  abweichend  Biermann  Anm.  3,  4  zu  §5  888;
Crome  3  S.  188  /.  8)  RG.  73  S.  156.  Vgl.  aber  Siber,  Buchrechtsgeschäft  §  2.
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