§ 182. Grundbuchrecht. Konsensprinzip bei Vormerkung u. Grundbuchberichtigung. 51
Freilich ist, wie wir gesehn haben, das Recht des Dritten dem Vormerkungsgläubiger
gegenüber unwirksam. Doch gilt dies nur, wenn der Vormerkungsgläubiger
in einer für den Dritten verbindlichen Art die Rechtmäßigkeit seines
vorgemerkten Anspruchs beweist, und dazu bedarf es eben, wenn der Dritte nicht
aus freien Stücken in die Umschreibung willigt, seiner rechtskräftigen Verurteilung;
daß der Vormerkungsgegner persönlich seine Einwilligung in die Umschreibung
erklärt oder dazu verurteilt wird, ist für den Dritten nicht präjudizierlich."
Der Vormerkungsgläubiger kann den Dritten auf dessen Einwilligung in die Umschreibung
verklagen, sobald seine Forderung fällig geworden ist. Daß er zugleich den Vormerkungsgegner
verklagt oder gar die Klage gegen diesen vor der Klage gegen den Dritten
erhebt, ist nicht erforderlich.
Kann der Vormerkungsgläubiger die Rechtmäßigkeit der Vormerkung durch eine auch
gegenüber dem Dritten beweiskrästige öffentliche Urkunde dartun, so bedarf es der Einwilligung
oder der rechtskräftigen Verurteilung des Dritten nicht; denn dem Dritten gegenüber
ist die Umschreibung weiter nichts als eine Berichtigung des Grundbuchs, und es greift
deshalb die Regel unten zu b Platz. Doch wird dieser Fall nur ganz ausnahmsweise
praktisch werden.
b) Die zweite Ausnahme betrifft Eintragungen, die lediglich eine Berichtigung
des Grundbuchs bezwecken: derartige Berichtigungen können auch
auf einseitiges Betreiben des Aktivbeteiligten erfolgen, sofern die Unrichtigkeit
des Grundbuchs beim Grundbuchamt offenkundig ist oder dem Grundbuchamt
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (ROrdn. 22 I, 29); ist dies
nicht der Fall, so unterliegt auch die Grundbuchberichtigung dem Konsensprinzip.=Soll
die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Widerspruchs
vorbereitet werden, so gelten die nämlichen Regeln wie bei Eintragung einer
Vormerkung (s. oben zu a).
Beispiele. I. Im Grundbuch ist als Eigentümer des Grundstücks m A. eingetragen;
nach dessen Tode erhält B. einen Erbschein als gesetzlicher Erbe A.s und führt die Berichiigung
des Grundbuchs dadurch herbei, daß er durch Vorlegung des Erbscheins die Unrichtigkeit
des Grundbuchs und sein eignes Eigentum beweist. II. Nachträglich wird aber
ein notarielles Testament A.3 ausgefunden, in dem B. enterbt und C. als Erbe eingesetzt
wird. Hier kann C. die Berichtigung des Grundbuchs, nämlich seine Eintragung an Stelle
des B., fordern, sobald er vom Nachlaßgericht einen Beschluß erwirkt, der den dem B. erteilten
Erbschein für kraftlos erklärt, und diesen Beschluß samt dem Testament des A. (und
den zugehörigen Urkunden) dem Grundbuchamt vorlegt. Dagegen ist der Berichtigungsantrag
Cs unzulässig, wenn das Nachlaßgericht den Erbschein des B. in Kraft läßt, weil alsdann
Erbschein und notarielles Testament in Widerspruch stehn und somit zwar eine öffentliche
Urkunde die Unrichtigkeit, die andre öffentliche Urkunde aber die Richtigkeit des Grundbuchs
beweist und die Entscheidung der Frage, welche dieser beiden Urkunden den Vorzug verdient,
nicht zur Zuständigkeit des Grundbuchamts gehört; es bleibt also dem C. in diesem Fall
nichts andres übrig, als die Einwilligung des B. oder dessen rechtskräftige Verurteilung zur
Einwilligung zu erwirken und für die Zwischenzeit eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichis
nachzusuchen, die die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch anordnet.
5) NG. 53 S. 32; Hellwig, Rechtskraft (01) S. 258.
6) Ro. ba G. 31. 7) Zum Teil abweichend Biermann Anm. 3, 4 zu §5 888;
Crome 3 S. 188 /. 8) RG. 73 S. 156. Vgl. aber Siber, Buchrechtsgeschäft § 2.
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