224 Zur volkswirtschaftlichen und rechtlichen Bebeutung der Tarifverträge.
Denkenden“ zuwiderlaufen (so Entsch, des RG. in Civilsachen Bd. 48 S. 114), die
Wirksamkeit versagt werden. Durch § 138 BGB. soll nicht nur der bisherigen
individuellen Anschauung über Recht und Sitte, sondern insbesondere dem allgemeinen
fortschreitenden sozialen Bedürfnisse weiterer Volkskreise Rechnung getragen
werden (val. hierzu Staudinger, Komm. zum BGB. 2. Aufl.
Bd. 1 S. 402 und Crome, System des deutschen bürgerl. Rechts Bd. 1
S. 373).
In Anwendung dieser in Theorie und Praxis überwiegend anerkannten
Grundsätze wäre für den Tarifvertrag etwa Folgendes zu sagen: Durch den Tarifvertrag
verpflichtet sich der Arbeitgeber bezw. die Arbeitgeberorganisation mit
Wirkung für ihre Mitglieder Arbeiter, nur zu den in dem Tarif vereinbarten Bedingungen
zu beschäftigen. Wenn nunmehr entgegen dieser Verpflichtung der
Einzelne abweichende Verträge abschließt, so handelt er gegen Treu und Glauben
im Verkehrsleben, insoferne der Gegenkontrahent in seinem Vertrauen, welches
er in das Versprechen des anderen Teiles setzte und setzen konnte, in hohem
Maße getäuscht wird. Ein solches Verhalten widerspricht der ethischen Anschauung
des ganzen Volkes über die Einhaltung einer gegebenen Zusicherung und
steht nicht im Einklang mit dem „Anstandsgefühl aller billig und rechtlich
Denkenden“.
Gehören beide Kontrahenten des Arbeitsvertrags einer vertragsschließenden
Organisation an, so kommt noch weiters in Betracht: Durch die Zugehörigkeit
der einzelnen Personen zu den Organisationen treten Arbeitgeber und
Arbeiter zugleich in rechtliche Beziehungen zu den beiden Organisationen als solchen.
Nach der regelmäßigen Entstehungsgeschichte eines jeden Tarifs wollten es die
Organisationen allein in der Hand haben, Abweichungen von den Tarifvereinbarungen
vorzunehmen. Die einzelne Person hat sich wie bei sonstigen staatlichen.
und privaten Vereinigungen dem beschlußmäßigen höheren Willen der Organisation
zu fügen. Daß es jeweils die beschlußmäßige Absicht der Organisationen.
ist, Abweichungen der einzelnen Mitglieder von den Tarifsätzen auszuschließen,
geht aus dem ganzen Zweck des Tarifvertrags unzweifelhaft hervor. Ein Hauptziel
der Arbeitgeberorganisation pflegt zu sein, die sog. Schmutzkonkurrenz, die
u. a. durch mindere Entlohnung der Arbeiter die Warenpreise unbilliger Weise
drückt, zu bekämpfen; es soll durch den Tarif jeder Arbeitgeber bei gleichen Bedingungen
die gleichen Ausgaben an Lohn haben; hierdurch sollen die einzelnen
Betriebe unter sich konkurrenzfähiger und soll damit der ganze Erwerbszweig auf
eine höhere Stufe gestellt werden. Auf der anderen Seite will die Gehilfenorganisation
den Arbeitern ein gewisses Existenzminimum gewahrt sehen und es
verhindern, durch Vereinbarung eines geringeren als des tarifmäßigen Lohnes
die allgemeine Lebenshaltung der Arbeiter zu verschlechtern. Beide Teile, die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, sind durch diese Erwägungen auf Grund der
Zugehörigkeit zur Organisation gehalten dem Willen ihrer Organisationen gerecht
zu werden, und so lange sie zu diesen Organisationen in tatsächlichen und
rechtlichen Beziehungen stehen, der Verwirklichung der großen sozialpolitischen
Gesichtspunkte (Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und Erhaltung des Existenzminimums)
nicht hindernd in den Weg zu treten. Geschieht dies trotzdem, so verfolgen
sie unehrliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Zwecke. Auf der
einen Seite die Zugehörigkeit zu einer Interessengemeinschaft zu betonen, auf der
anderen Seite nur aus Gründen unreellen Wettbewerbs den allgemeinen Lebensund
Standesinteressen im Gegensatz zu mit den Beschlüssen der Organisation entgegenzuwirken,
widerspricht sicherlich den sittlichen Anschauungen der überwiegenden
Mehrheit des Volkes über Recht, Billigkeit und Moral und verstößt damit