Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

224  Zur  volkswirtschaftlichen  und  rechtlichen  Bebeutung  der  Tarifverträge.

Denkenden“  zuwiderlaufen  (so  Entsch,  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  48  S.  114),  die
Wirksamkeit  versagt  werden.  Durch  §  138  BGB.  soll  nicht  nur  der  bisherigen
individuellen  Anschauung  über  Recht  und  Sitte,  sondern  insbesondere  dem  allgemeinen
  fortschreitenden  sozialen  Bedürfnisse  weiterer  Volkskreise  Rechnung  getragen
  werden  (val.  hierzu  Staudinger,  Komm.  zum  BGB.  2.  Aufl.
Bd.  1  S.  402  und  Crome,  System  des  deutschen  bürgerl.  Rechts  Bd.  1
S.  373).

In  Anwendung  dieser  in  Theorie  und  Praxis  überwiegend  anerkannten
Grundsätze  wäre  für  den  Tarifvertrag  etwa  Folgendes  zu  sagen:  Durch  den  Tarifvertrag
  verpflichtet  sich  der  Arbeitgeber  bezw.  die  Arbeitgeberorganisation  mit
Wirkung  für  ihre  Mitglieder  Arbeiter,  nur  zu  den  in  dem  Tarif  vereinbarten  Bedingungen
  zu  beschäftigen.  Wenn  nunmehr  entgegen  dieser  Verpflichtung  der
Einzelne  abweichende  Verträge  abschließt,  so  handelt  er  gegen  Treu  und  Glauben
im  Verkehrsleben,  insoferne  der  Gegenkontrahent  in  seinem  Vertrauen,  welches
er  in  das  Versprechen  des  anderen  Teiles  setzte  und  setzen  konnte,  in  hohem
Maße  getäuscht  wird.  Ein  solches  Verhalten  widerspricht  der  ethischen  Anschauung
  des  ganzen  Volkes  über  die  Einhaltung  einer  gegebenen  Zusicherung  und
steht  nicht  im  Einklang  mit  dem  „Anstandsgefühl  aller  billig  und  rechtlich
Denkenden“.

Gehören  beide  Kontrahenten  des  Arbeitsvertrags  einer  vertragsschließenden
  Organisation  an,  so  kommt  noch  weiters  in  Betracht:  Durch  die  Zugehörigkeit
  der  einzelnen  Personen  zu  den  Organisationen  treten  Arbeitgeber  und
Arbeiter  zugleich  in  rechtliche  Beziehungen  zu  den  beiden  Organisationen  als  solchen.
Nach  der  regelmäßigen  Entstehungsgeschichte  eines  jeden  Tarifs  wollten  es  die
Organisationen  allein  in  der  Hand  haben,  Abweichungen  von  den  Tarifvereinbarungen
  vorzunehmen.  Die  einzelne  Person  hat  sich  wie  bei  sonstigen  staatlichen.
und  privaten  Vereinigungen  dem  beschlußmäßigen  höheren  Willen  der  Organisation
  zu  fügen.  Daß  es  jeweils  die  beschlußmäßige  Absicht  der  Organisationen.
ist,  Abweichungen  der  einzelnen  Mitglieder  von  den  Tarifsätzen  auszuschließen,
geht  aus  dem  ganzen  Zweck  des  Tarifvertrags  unzweifelhaft  hervor.  Ein  Hauptziel
  der  Arbeitgeberorganisation  pflegt  zu  sein,  die  sog.  Schmutzkonkurrenz,  die
u.  a.  durch  mindere  Entlohnung  der  Arbeiter  die  Warenpreise  unbilliger  Weise
drückt,  zu  bekämpfen;  es  soll  durch  den  Tarif  jeder  Arbeitgeber  bei  gleichen  Bedingungen
  die  gleichen  Ausgaben  an  Lohn  haben;  hierdurch  sollen  die  einzelnen
Betriebe  unter  sich  konkurrenzfähiger  und  soll  damit  der  ganze  Erwerbszweig  auf
eine  höhere  Stufe  gestellt  werden.  Auf  der  anderen  Seite  will  die  Gehilfenorganisation
  den  Arbeitern  ein  gewisses  Existenzminimum  gewahrt  sehen  und  es
verhindern,  durch  Vereinbarung  eines  geringeren  als  des  tarifmäßigen  Lohnes
die  allgemeine  Lebenshaltung  der  Arbeiter  zu  verschlechtern.  Beide  Teile,  die
Arbeitgeber  und  die  Arbeitnehmer,  sind  durch  diese  Erwägungen  auf  Grund  der
Zugehörigkeit  zur  Organisation  gehalten  dem  Willen  ihrer  Organisationen  gerecht
  zu  werden,  und  so  lange  sie  zu  diesen  Organisationen  in  tatsächlichen  und
rechtlichen  Beziehungen  stehen,  der  Verwirklichung  der  großen  sozialpolitischen
Gesichtspunkte  (Bekämpfung  der  Schmutzkonkurrenz  und  Erhaltung  des  Existenzminimums)
  nicht  hindernd  in  den  Weg  zu  treten.  Geschieht  dies  trotzdem,  so  verfolgen
  sie  unehrliche,  gegen  Treu  und  Glauben  verstoßende  Zwecke.  Auf  der
einen  Seite  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Interessengemeinschaft  zu  betonen,  auf  der
anderen  Seite  nur  aus  Gründen  unreellen  Wettbewerbs  den  allgemeinen  Lebensund
  Standesinteressen  im  Gegensatz  zu  mit  den  Beschlüssen  der  Organisation  entgegenzuwirken,
  widerspricht  sicherlich  den  sittlichen  Anschauungen  der  überwiegenden
  Mehrheit  des  Volkes  über  Recht,  Billigkeit  und  Moral  und  verstößt  damit