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habe. Tatsächlich liegt doch die Sache so, dass, wenn jemand
sich 44 Jahre hindurch ruhig adliger Prädikate bedient hat,
dann das Heroldsamt erklärt, der Adel sei zwar nicht bewie-
sen, die Adelsführung solle aber gelten und nicht beanstandet
werden. Meiner Meinung können daher die Ausführungen des
Heroldsamts in diesem Punkte nicht für zutrefiend erachtet wer-
den. Wenn demnach 8 19 II 9 ALR. von einem Anerkenntnis
spricht, so meine ich in der Tat, dass es sich hierbei um einen
Zusatz handelt, welcher ohne unmittelbare Bedeutung für die
Bestimmung des 8 19 ist. Insbesondere ist eine Antwort auf die
Frage, wer im Falle des $ 19 II 9 zu entscheiden habe, ob die
Voraussetzungen dafür gegeben seien, daraus nicht zu entneh-
men, weder in dem Sinne, dass das Heroldsamt, noch viel weniger
aber, dass das Gericht dafür zuständig sei. Allerdings sucht das
Kammergericht die Zuständigkeit der Gerichte gerade auch aus
dieser Bestimmung herzuleiten. Diese Ausführungen sind indes
vom Heroldsamt” so zutreffend widerlegt, dass ich, um nicht be-
reits mehrfach Gesagtes zu wiederholen, auf diese Auseinander-
setzungen verweisen zu dürfen glaube. Richtig ist allerdings,
dass in dem $ 19 der Ausdruck „Anerkenntnis“ in einem anderen
Sinne wie sonst gebraucht wird; denn es bezieht sich nicht auf
das Adelsrecht, sondern auf die „Sanktionierung, Billigung des
Adelsgebrauchs“, es hat also nur Tatsachen zum Gegenstande
und ähnelt, wenn man zivilprozessuale Vorgänge zun Vergleich
heranziehen darf, in gewisser Beziehung dem Geständnis. In
dem tatsächlichen Verhalten des Prätendenten einerseits und dem
tatsächlichen Geschehenlassen andererseits soll eine Art Aner-
kenntnis gefunden werden. Um so mehr rechtfertigt sich die
Annahme, dass es sich hier nur um eine Fiktion handelt;
dieses tatsächliche Geschehenlassen soll, obwohl es ın Wirklich-
keit kein Anerkenntnis ist, doch diesem gleichgestellt werden,
? Archiv für öffentliches Recht Bd. 23 Seite 30 ft.