Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

9 _ 
habe. Tatsächlich liegt doch die Sache so, dass, wenn jemand 
sich 44 Jahre hindurch ruhig adliger Prädikate bedient hat, 
dann das Heroldsamt erklärt, der Adel sei zwar nicht bewie- 
sen, die Adelsführung solle aber gelten und nicht beanstandet 
werden. Meiner Meinung können daher die Ausführungen des 
Heroldsamts in diesem Punkte nicht für zutrefiend erachtet wer- 
den. Wenn demnach 8 19 II 9 ALR. von einem Anerkenntnis 
spricht, so meine ich in der Tat, dass es sich hierbei um einen 
Zusatz handelt, welcher ohne unmittelbare Bedeutung für die 
Bestimmung des 8 19 ist. Insbesondere ist eine Antwort auf die 
Frage, wer im Falle des $ 19 II 9 zu entscheiden habe, ob die 
Voraussetzungen dafür gegeben seien, daraus nicht zu entneh- 
men, weder in dem Sinne, dass das Heroldsamt, noch viel weniger 
aber, dass das Gericht dafür zuständig sei. Allerdings sucht das 
Kammergericht die Zuständigkeit der Gerichte gerade auch aus 
dieser Bestimmung herzuleiten. Diese Ausführungen sind indes 
vom Heroldsamt” so zutreffend widerlegt, dass ich, um nicht be- 
reits mehrfach Gesagtes zu wiederholen, auf diese Auseinander- 
setzungen verweisen zu dürfen glaube. Richtig ist allerdings, 
dass in dem $ 19 der Ausdruck „Anerkenntnis“ in einem anderen 
Sinne wie sonst gebraucht wird; denn es bezieht sich nicht auf 
das Adelsrecht, sondern auf die „Sanktionierung, Billigung des 
Adelsgebrauchs“, es hat also nur Tatsachen zum Gegenstande 
und ähnelt, wenn man zivilprozessuale Vorgänge zun Vergleich 
heranziehen darf, in gewisser Beziehung dem Geständnis. In 
dem tatsächlichen Verhalten des Prätendenten einerseits und dem 
tatsächlichen Geschehenlassen andererseits soll eine Art Aner- 
kenntnis gefunden werden. Um so mehr rechtfertigt sich die 
Annahme, dass es sich hier nur um eine Fiktion handelt; 
dieses tatsächliche Geschehenlassen soll, obwohl es ın Wirklich- 
keit kein Anerkenntnis ist, doch diesem gleichgestellt werden, 
? Archiv für öffentliches Recht Bd. 23 Seite 30 ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.