Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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allerdings nicht in jeder Beziehung. Denn während das wirk- 
liche Anerkenntnis vollen Beweis liefert, begründet dieses nur 
eine rechtliche Vermutung. Warum der Gesetzgeber sich zu 
dieser Formulierung entschlossen hat, ist nach Vorstehendem 
leicht erkennbar. Ihm lag daran, das leitende Prinzip, welches 
das ganze Adelsrecht beherrscht, klar zum Ausdruck zu bringen: 
„Kein Adel ohne Anerkennung des Staats“, weil man ihm sonst 
leicht hätte Inkonsequenz zum Vorwurf machen können. 
Bei dieser Aufiassung wird auch $ 20 II 9 ALR. ins rechte 
Licht gesetzt. Wenn sich dieser $ ursprünglich — ohne Bei- 
fügung der Worte „nur ein und anderesmal geschehene“ — an den 
& 17 unmittelbar anschloss, so hatte dies seinen guten Sinn; 
insbesondere war das verbindende Wort „dagegen“ vollständig 
am Platze; denn es wurde in Gegensatz gestellt, was vollbewei- 
send ($ 17), und was nicht beweisend sein sollte. Anders wurde 
die Sachlage, als zwischen diese beiden $$ die $$ 18 und 19 ein- 
geschaltet wurden, ohne dass dabei das Wort „dagegen“ geän- 
dert wurde. Jetzt galt es zu prüfen, ob der $ 20 mit seinem 
verbindenden „dagegen“ auch im Anschluss an & 19 seine Be- 
rechtigung hatte. Das konnte man vom logischen Standpunkt 
nicht sagen. Denn dann konnte sofort eingewendet werden: 
Wenn der Staat oder die Adelsbehörde permanent eine Person 
als adlig bezeichnet, so liegt ja darin nicht nur ein stillschwei- 
gendes, sondern sogar ein ausdrückliches Anerkenntnis des Staa- 
tes im Sinne des & 19 II9 ALR.; dann bildet $ 20 also nicht 
mehr den Gegensatz zu $ 19, dann ist das „dagegen“ unlogisch. 
Infolge dessen musste die Einschränkung gemacht werden, dass 
die nur ein und anderesmal geschehene Beilegung adliger Prädi- 
kate zum Beweise des Geschlechtsadels noch nicht hinrei- 
chend sei. 
Bei diesem Punkt scheint mir das Heroldsamt® etwas ge- 
waltsam vorzugehen. Denn wenn es sagt, das in der Schluss- 
8 Archiv für öffentliches Recht Bd. 23 S. 44.
	        
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