Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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redaktion hineingekommene Einschiebsel „nur ein und anderes- 
mal geschehene“ müsse als auf einem offenbaren Missverständnis 
beruhend für die Auslegung des $ 20 unberücksichtigt bleiben, 
so lässt sich in dieser Weise wohl kaum ein Gesetz interpretie- 
ren. Es ist eben dabei zu beachten, dass, wenn auch ursprüng- 
lich der jetzige $ 20 hinter dem 8 17 stand und den Gegensatz 
dazu bildete, dieser Zusammenhang durch die Einschaltung der 
SS 18, 19 verlorengegangen ist. Der $ 20 mit seinem „dagegen“ 
schliesst sich jetzt nicht mehr an & 17, sondern an $ 19 an und 
kann, wenn er auch ursprünglich eine andere Bedeutung gehabt 
haben mag, jetzt im Zusammenhang mit $ 19 nur in dem Sinne 
aufgefasst werden, dass ‘eine rechtliche Vermutung, wie sie der 
$ 19 aufstellt, nicht schon dann begründet sein solle, wenn die 
Beilegung adliger Prädikate in gerichtlichen oder anderen öffent- 
lichen Ausfertigungen nur ein und anderesmal geschieht. Dass in 
dem $ 20 von „Beweisen“ und nicht von rechtlichen Vermutungen 
die Rede ist, mag man bei der Schlussredaktion übersehen haben. 
Aber da rechtliche Vermutungen zum Beweise d. h. zur vollen 
Ueberzeugung führen können, wird man meines Erachtens dem 
Sinne des 820 am nächsten kommen, wenn man ihn dahin aus- 
legt, dass die ein und anderesmal erfolgte Beilegung adliger Prä- 
dikate zum Beweise des Adels nie hinreichen und infolgedessen 
auch zur Begründung einer rechtlichen Vermutung nicht ge- 
nügen soll. 
Demgemäss glaube ich zusammenfassend den Gedankengang 
des Gesetzgebers dahin präzisieren zu sollen: 
An der Spitze der Vorschriften über das Adelsrecht und 
sie alle beherrschend steht der Satz: kein Adel ıst denkbar, wenn 
er nicht vom Staat bezw. dem Staatsoberhaupt anerkannt wird. 
Dieses Anerkenntnis kann zweierlei Art sein: 
A. vollbeweisend; vollbeweisend ist es, wenn das Recht 
zur Adelsführung vom Könige oder der von ihm delegierten 
Adelsbehörde ausdrücklich anerkannt ist. Dem ist gleichgestellt,
	        
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