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wenn der Adelsprätendent einer der im 8 17 erwähnten Anstal-
ten angehört ?;
B. nur eine Vermutung begründend, ein Anerkenntnis, wel-
ches im wesentlichen darin besteht, dass der Staat gegen den
Gebrauch des Adels nichi Widerspruch erhebt; ein solches An-
erkenntnis ist anzunehmen,
1. wenn jemand oder dessen Vorfahren im Jahre 1740 sich
im wirklichen Besitze des Adels befunden haben (& 18),
2. wenn jemand oder dessen Vorfahren sich 44 Jahre lang
adliger Prädikate und Vorrechte ruhig bedient haben ($ 19);
als besonderer Fall ist hervorgehoben, wenn jemand in gericht-
lichen oder anderen öffentlichen Ausfertigungen während dieses
Zeitraums adlige Prädikate ununterbrochen beigelegt sind.
Dagegen hat die nur ein und anderesmal geschehene Bei-
legung adliger Prädikate gar nichts zu sagen; sie beweist nichts,
begründet auch nicht einmal eine rechtliche Vermutung.
In der Mitte zwischen diesen beiden Anerkenntnissen stehen
die Entscheidungen, welche das Vorhandensein der die Vermu-
tung begründenden Tatsachen feststellen oder nicht feststellen,
und welche dadurch den Besitz über das Niveau des Tatsäch-
lichen hinaushebend, dem Prätendenten eine gesicherte Rechts-
position verleihen.
® Hätte der Gesetzgeber ohne Anknüpfung an die Vergangenheit ledig-
lich für die Zukunft Gesetze geben können, so würde dieses Anerkenntnis
vollständig genügt haben. Aber als das Allgemeine Landrecht in Kraft
trat, existierte bereits der Adel; mit den gegebenen Verhältnissen musste
der Gesetzgeber rechnen; und da der Geschlechtsadel immer den Nach-
weis, dass die Vorfahren adlig waren, erforderte, dieser Nachweis aber
schliesslich in infinitum hätte fortgesetzt werden müssen, so erschien es
dem Gesetzgeber geboten, hier eine Erleichterung eintreten zu lassen, in-
(lem einesteils der gleichviel ob rechtmässige oder unrechtmässige Besitz im
Normaljahr, andererseits der 44jährige ruhige Besitz das Anerkenntnis des
Staates in der Weise wenigstens ersetzen sollte, dass durch diesen ruhigen
Besitz eine rechtliche Vermutung begründet wurde.