Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Il. 
Setzt also, wie wir gesehen haben, der Adel die Anerken- 
nung des Staates bezw. des Landesherrn voraus, so entsteht 
weiter die Frage: wer ist zu dieser Anerkennung ermächtigt? 
Man wird dabei die beiden oben gekennzeichneten Arten des 
Anerkenntnisses zu unterscheiden und davon auszugehen haben, 
dass einesteils im monarchischen Staat die Kundgebungen jeder 
Staatsbehörde als vom Herrscher abgegeben gelten, sodass 
durch das Verhalten jeder Staatsbehörde die Annahme eines 
staatlichen Anerkenntnisses begründet werden könnte, anderer- 
seits aber, dass die Vorschriften über das Adelsrecht ausschliess- 
lich dem öffentlichen Recht angehören, über welches dem Richter 
die Entscheidung entzogen ist, sodass es einer ausdrücklichen 
und unzweideutigen Erklärung des Gesetzgebers bedurfte, wenn 
er gewollt hätte, dass dem Richter die Entscheidung in Adels- 
fragen zustehen solle. 
A. Das Anerkenntnis im ersten Sinne kann nur der König, 
der sich in dieser Beziehung allerdings durch 8 17 IL 9 ALR. 
selbst beschränkt hat, oder die von ihm delegierte Adelsbehörde 
erklären. Dasselbe gilt auch bei der in & 95 1. c. geregelten 
Erneuerung des Adels bei eingetretener Verdunkelung Ein 
Zweifel, welcher in letzterer Beziehung bestehen könnte, ist, wie 
weiter unten auseinander zu setzen sein wird, durch die ım An- 
fangs 8 120 enthaltene Deklaration beseitigt. 
B. Das Anerkenntnis im zweiten Sinne, also insbesondere 
im Falle des $ 19 II 9 ALR. — aber wohlgemerkt in dem 
Sinne wie ich ihn verstanden wissen will, — kann von jeder 
Staatsbehörde abgegeben werden. Es liegt namentlich vor, wenn 
der Prätendent durchweg, nicht bloss das eine oder das andere 
Mal, von den Behörden mit dem Adelsprädikat belegt wird. 
Selbstverständlich können ein solches Anerkenntnis auch die 
Gerichte abgeben, insbesondere wenn der Prätendent in Eingaben
	        
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