Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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stehenden rechtlichen Vermutung einnehmen will. Während nun 
in Bezug auf das zuerst erwähnte Anerkenntnis im Wesent- 
lichen kein Streit besteht, vielmehr allgemein angenommen wird, 
dass dieses Anerkenntnis ausschliesslich vom Könige bezw. 
der von ihm delegierten Adelsbehörde ausgestellt werden kann, 
gehen hinsichtlich der Kompetenz in Bezug auf die auf Grund 
des 8 19 II 9 ALR.zu treffenden Entscheidungen die Meinungen 
namentlich in neuerer Zeit weit auseinander. Ganz besonders 
hat das Kammergericht in zwei neueren Entscheidungen !" ver- 
sucht, den Entscheidungen der Gerichte eine höhere Bedeutung 
beizulegen, ihnen die Entscheidung in Adelssachen zuzusprechen 
und dem Heroldsamt gewissermassen nur eine begutachtende 
Stellung zuzuweisen. Die Versuchung lag insofern vielleicht 
nahe, als in früheren Zeiten die Stellung des Heroldsamts zu 
den Gerichten teilweise wenigstens selbst von den höchsten Be- 
hörden nicht mit der erforderlichen Schärfe und Unzweideutig- 
keit ins gehörige Licht gesetzt worden ist. Denn wenn die In- 
struktion!! des Justizministers vom 16. Februar 1838 sämtlichen 
Gerichtsbehörden vorschrieb, in Fällen vermeintlicher Adelsan- 
massung, die zu ihrer Kenntnis gelangen, vor der Einleitung 
einer Untersuchung zunächst den Beweis der Zuständigkeit des 
Adels zu erfordern und dem Befunde nach wegen der gesetz- 
widrigen Adelsanmassung eine Verwarnung an das betreffende 
Individuum ergehen zu lassen, bei obwaltenden Bedenken über 
die Zuständigkeit des Adels aber zwecks Rückfrage bei 
dem Minister des Königlichen Hauses (der damaligen Adelsbe- 
hörde) zu berichten, oder wenn die Allgemeine Verfügung des 
Justizministers '* vom 13. Juni 1855 die Gerichte auf die Ein- 
10 Vgl. die in Anm. 2 erwähnte Entscheidung und Jonow Bd. 288. A. 
167 (OLG. 10 8. 42). 
ı! KAmPpTz Jahrbücher für die preussische Gesetzgebung u. s. w. Bd. 51 
S. 177. 
12 Justizministerialblatt pro 1855 S. 175.
	        
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