Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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setzung des Heroldsamts aufmerksam machte, weil dieses in 
manchen Fällen, namentlich bei Adelsanmassungen und zweifel- 
haften Adelsstufen, Veranlassung haben könne, mit den Justiz- 
behörden in Kommunikation zu treten, so können diese Aus- 
sprüche jedenfalls wenigstens — namentlich die Ausdrücke „zur 
vorgängigen Rückfrage“ und in Kommunikation 
treten — im Sinne eines der künftigen Entscheidung der 
zu Grunde zu legenden Gutachtens aufgefasst werden, wenn 
auch vielleicht die Auffassung des Justizministers eine andere ge- 
wesen sein mag. 
Aber selbst wenn man diese Verfügungen des Justizmini- 
sters in einem dem Heroldsamt ungünstigen Sinne deuten wollte, 
entscheidende Bedeutung kann ihnen um so weniger beigelegt 
werden, als, wie auch das Kammergericht in der Entscheidung 
OLG. 10 S. 43 anerkannt, in Preussen das Recht, den Adel zu 
verleihen, anzuerkennen oder zu erneuen ein dem Staatsober- 
haupte zustehendes Staatshoheitsrecht, und die Frage, ob jemand 
dem Adelstand angehöre, als eine öffentlich-rechtliche und nur 
im unmittelbaren Streit zwischen dem Beteiligten und dem vom 
Staatsoberhaupt mit der Bearbeitung der Adelssachen betrauten 
Behörde zu entscheidende, dem ordentlichen Rechtsweg entzogen 
ist, sodass es eines besonderen Nachweises bedürfte, wenn die 
vom Gesetz geforderte Anerkennung des Staates auch durch die Ge- 
richte sollte erfolgen können. Dieser Gesichtspunkt gilt nicht 
nur von den Anerkenntnissen im ersten Sinne, sondern auch 
von den Entscheidungen, durch welche die im $ 19 erwähnten 
Voraussetzungen festgestellt werden und zugleich ausgesprochen 
wird, welche Stellung das Staatsoberhaupt dem Prätendenten 
gegenüber auf Gruud der ihm zur Seite stehenden rechtlichen 
Vermutung einnimmt. Denn auch diese Entscheidungen tragen 
ausschliesslich öffentlich-rechtlichen Charakter an sich. 
Dieser Nachweis ist aber in keiner Weise erbracht. Aus 
S 20 IT 9 ALR. kann dafür nichts hergeleitet werden; denn 
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