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setzung des Heroldsamts aufmerksam machte, weil dieses in
manchen Fällen, namentlich bei Adelsanmassungen und zweifel-
haften Adelsstufen, Veranlassung haben könne, mit den Justiz-
behörden in Kommunikation zu treten, so können diese Aus-
sprüche jedenfalls wenigstens — namentlich die Ausdrücke „zur
vorgängigen Rückfrage“ und in Kommunikation
treten — im Sinne eines der künftigen Entscheidung der
zu Grunde zu legenden Gutachtens aufgefasst werden, wenn
auch vielleicht die Auffassung des Justizministers eine andere ge-
wesen sein mag.
Aber selbst wenn man diese Verfügungen des Justizmini-
sters in einem dem Heroldsamt ungünstigen Sinne deuten wollte,
entscheidende Bedeutung kann ihnen um so weniger beigelegt
werden, als, wie auch das Kammergericht in der Entscheidung
OLG. 10 S. 43 anerkannt, in Preussen das Recht, den Adel zu
verleihen, anzuerkennen oder zu erneuen ein dem Staatsober-
haupte zustehendes Staatshoheitsrecht, und die Frage, ob jemand
dem Adelstand angehöre, als eine öffentlich-rechtliche und nur
im unmittelbaren Streit zwischen dem Beteiligten und dem vom
Staatsoberhaupt mit der Bearbeitung der Adelssachen betrauten
Behörde zu entscheidende, dem ordentlichen Rechtsweg entzogen
ist, sodass es eines besonderen Nachweises bedürfte, wenn die
vom Gesetz geforderte Anerkennung des Staates auch durch die Ge-
richte sollte erfolgen können. Dieser Gesichtspunkt gilt nicht
nur von den Anerkenntnissen im ersten Sinne, sondern auch
von den Entscheidungen, durch welche die im $ 19 erwähnten
Voraussetzungen festgestellt werden und zugleich ausgesprochen
wird, welche Stellung das Staatsoberhaupt dem Prätendenten
gegenüber auf Gruud der ihm zur Seite stehenden rechtlichen
Vermutung einnimmt. Denn auch diese Entscheidungen tragen
ausschliesslich öffentlich-rechtlichen Charakter an sich.
Dieser Nachweis ist aber in keiner Weise erbracht. Aus
S 20 IT 9 ALR. kann dafür nichts hergeleitet werden; denn
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