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dieser & sagt nur indirekt, dass die Gerichte dem Prätendenten
allenfalls zu einer durch $ 19 geschützten rechtlichen Vermutung
verhelfen können, spricht aber nicht aus, dass den Gerichten
auch die Entscheidung darüber zustehe, ob diese Vermutung be-
gründet, ob sie widerlegt oder widerlegbar ist. Noch viel weniger
folgt dafür etwas aus dem $ 18, 191.c. Wenn dort dem Zivil-
recht angehörende Paragraphen herangezogen werden, so mag
sich darüber streiten lassen, ob sich dies bei den hier vorliegen-
den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen empfiehlt — namentlich
da die Bezeichnung des Staates als Fiskus, worunter man immer
nur den Staat in seinen vermögensrechtlichen Beziehungen zu
verstehen pflegt, hierher gar nicht passt —. Jedenfalls erschien
dem Gesetzgeber die Parallele zu den Vorschriften über das Nor-
maljahr und über die Verjährung so naheliegend, dass er ohne
Skrupel sich an die zivilrechtlichen Vorschriften über die Ver-
jährung hier anlehnte. Aber daraus die Folgerung herzuleiten,
dass diese Öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in jeder Beziehung
den zivilrechtlichen und zivilprozessualen Grundsätzen anzupassen
seien, hiesse, diesen nebensächlichen Allegaten des Gesetzgebers
eine Bedeutung beimessen, die sie selbst nicht beanspruchen.
Und warum, wenn in & 19 von rechtlichen Vermutungen die
Rede ist, man immer nur an den Zivilprozess und Umkehrung der
Beweislast solle zu denken haben, ist erst recht nicht ersichtlich.
Als ob es im öffentlichen Recht nicht auch Vermutungen geben
könnte und gäbe, und andere Behörden, ausser den Gerichten
nicht auch mit Würdigung von Beweisen zu tun hätten! Also
aus 8 19 ist zu Ungunsten des Heroldsamt gar nichts herzuleiten.
Im Einzelnen ist dies ın den Publikationen des Heroldsamts'!?
so schlagend dargetan, dass diesen Ausführungen nichts hinzu-
zufügen ist, vielmehr lediglich darauf verwiesen werden kann.
Als besonders wichtiges Beweisargument wird schliesslich der
$ 95 II 9 ALR. und der Anhangsparagraph 120 herangezogen.
13 Siehe Archiv für öffentliches Recht Bd. 28 8. 29 #.