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Hier wird allerdings von den Landesjustizkollegiis gesprochen und
gesagt „der die Erneuerung des Adels Nachsuchende solle sich
bei diesen melden und seine Befugnis dazu nachweisen.“ Gleich
im Anhangsparagraphen 120 wird diese Stelle aber einengend
interpretiert in dem Sinne, dass die Gerichte nur das Material
zu sammeln, sich aber einer Prüfung und daraufhin eines Aner-
kenntnisses zu enthalten haben. Im Wesentlichen also ist der
Inhalt dieses Anhangsparagraphen negativer Natur; er sagt nur,
was die Gerichte nicht zu tun haben. Aber daraus lässt sich
nun und nimmermehr folgern, dass in allen übrigen Fällen die
Gerichte in Adelssachen eine Entscheidung zu treffen haben.
Dass die Gerichte mit diesen öffentlich-rechtlichen Fragen nichts
zu tun haben, erschien dem Gesetzgeber so selbstverständlich,
dass er darüber nicht erst ein Wort zu verlieren für nötig be-
fand. 8 95 II 9 ALR. war der einzige Fall, wo die Gerichte,
und zwar in ganz beschränkter Weise damit befasst sein sollten.
Da aber diese Vorschrift zu Unzuträglichkeiten führte, insbe-
sondere dazu benutzt wurde, um an der Hand dieser Bestim-
mung die Entscheidung des Heroldsamts zu umgehen, erfolgte
alsbald die Einschränkung, welche die Tätigkeit der Gerichte
auf das vom Gesetzgeber gewollte Mass zurückführte. Meines
Erachtens kann daher dieser Anhangsparagraph nur bedeuten:
Auch in den Fällen des $ 95 Il 9, in welchen ausnahmsweise
die Gerichte mit Adelssachen zu tun haben, sollen die Ent-
scheidungen, wie sonst überhaupt, den Gerichten entzogen
sein. Damit wird also die Ausnahmevorschrift des $ 95 wieder
beschränkt und mit dem allgemeinen das Adelsrecht beherrschen-
den Prinzip „ohne Anerkennung des Landesherrn oder der von
ihm mit diesen Fragen betrauten Adelsbehörde kein Adel“ in
Einklang gebracht. Man kann also nicht sagen, der Anhangs-
paragraph 120 enthalte nur eine spezielle, die Tätigkeit des
Gerichts einschränkende Rechtsnorm in besonderer Beziehung
auf den Einzelfall des $ 95, und daraus folgern, dass im übrigen