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eine Schlussfolgerung, dass die Gerichte an sich zuständig, und
nur in dem speziellen Falle des $ 95 beschränkt seien, nicht
ziehen. Dies hat auch das Kammergericht in der später er-
gangenen Entscheidung vom 21. Mai 1908 anerkannt. Sonach
muss daran festgehalten werden, dass das Prinzip, nur der Lan-
desherr — bezw. die von ihm delegierte Acdelsbehörde — habe
die Anerkennung des Adels auszusprechen, im Allgemeinen Land-
recht nirgends durchbrochen ist. Dasselbe gilt aber auch von
den späteren preussichen Gesetzen und insbesondere von der
Verfassungsurkunde. Denn da, wie in der Staatsrechtslehre all-
gemein anerkannt ist, die monarchischen Rechte aufrecht erhal-
ten sind, soweit sie nicht in der Verfassungsurkunde eine Ein-
schränkung erfahren haben, eine solche aber nirgends ausge-
sprochen ist (vgl. 8 50 Verf.Urk.) so ist nach der Verfassungs-
urkunde der Rechtsstandpunkt in Bezug auf diese Frage der
nämliche geblieben wie zur Zeit des Allgemeinen Landrechts.
Aber auch die Reichsgesetzgebung ist auf diese Rechtsgestaltung
ohne Einfluss geblieben. Sie wollte und konnte sich mit den
Materien, welche der Landesgesetzgebung überlassen waren, —
und dazu gehört wie alle öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
so auch das Adelsrecht —- nicht befassen; und wenn daher die
Landesgesetzgebung sagte: in den zu meiner Zuständigkeit ge-
hörigen Adelssachen ist die Anerkennung des Adels ausschliess-
lich Sache des Monarchen bezw. der von ihm delegierten Be-
hörde, so konnte die Reichsgesetzgebung nicht in die Landes-
gesetzgebung übergreifen und erklären: nein, ich bestimme, dass
diese Anerkennung durch die Gerichte oder wenigstens auch
durch die Gerichte erfolgen soll. Eine solche dem preussischen
Gesetzgeber in die Arme fallende Bestimmung glaubt das Kam-
mergericht in der Vorschrift des $ 260, 261 StPO. zu erblicken.
Von vornherein sei hierbei darauf hingewiesen, dass das Kammer-
gericht (I. Civilsenat) in der Entscheidung OLG. 10 S. 43 aus-
führt, die Gerichte seien grundsätzlich und zwar ohne Unter-