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schied zwischen Prozess-, Straf- und Richter der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, in Fällen. wo eine Verdunkelung des Adels im
Sinne des $ 95 II 9 ASR. vorliege, von der Untersuchung, ob
die Familie zur Führung des Adels tatsächlich berechtigt sei,
ausgeschlossen. Folgt man aber meinen obigen Ausführungen,
und erkennt man an, dass im Anhangsparagraphen 120 nicht
eine Ausnahme konstituiert, sondern dass daselbst nur das all-
gemeine den Titel 9 Teil II ASR. beherrschende Prinzip durch
entsprechende Einschränkung der ursprünglich normierten Be-
stimmung zur Anerkennung gebracht ist, so muss man schon an
der Hand dieser Entscheidung des Kammergerichts zu dem Re-
sultate gelangen, dass ebenso wie in den Fällen des $ 95 II 9
auch in allen übrigen Fällen, wo es sich um Feststellung des
Adels handelt, die Tätigkeit der Gerichte in dem oben erörter-
ten Sinne ausgeschaltet ist. Das Kammergericht (Strafsenat)
erblickt allerdings einen weitgehenden Unterschied zwischen den
Bestimmungen des $ 95 und den übrigen des neunten Titels
darin, dass es sich in $ 95 um ein konstitutives, sonst aber um
ein deklaratorisches Anerkenntnis handle. Das ist zunächst, wie
das Heroldsamt !6 überzeugend nachgewiesen hat, nicht zutreffend.
Denn der den $ 95 deklarierende Anhangsparagraph 120 be-
stimmt nicht nur, dass die Gerichte nicht befugt sein sollen, die
nachsuchende Familie zur Führung des Adels zu autorisieren,
— hierbei würde es sich allerdings um ein konstitutives Aner-
kenntnis handeln —- sondern es sagt auch, den Landesjustiz-
kollegiis stehe nicht die Befugnis zu, die wegen des Adels ge-
führte Nachweisung für hinreichend zu erklären, und die Ent-
scheidung hierüber, ob ein zu führender Nachweis erbracht sei,
oder nicht, hat immer deklaratorischen Charakter. Es kann
aber auch nicht anerkannt werden, dass 8 260, 261 StPO. einen
Unterschied mache zwischen konstitutiven und deklaratorischen
18 Archiv für öffentliches Recht Bd. 23 S. 21 ff.