Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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So ist aus dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden 
Prinzip zu entnehmen, dass das Gericht, wenn die Entscheidung 
von der Feststellung einer Verwaltungsbehörde abhängt — und 
was von dieser gilt, wird man entsprechend auf die Entscheidungen 
des Heroldsamts wenigstens analog anzuwenden haben, — nur 
aussetzen kann; es steht in seinem Belieben; es kann aber 
auch selbständig sich über die Präjudizialfrage schlüssig machen 
und das Resultat für seine Entscheidung verwerten. Es gibt 
Entscheidungen, welche kraft positiver gesetzlicher Vorschrift für 
die Gerichte unbedingt bindend sind. So heisst es in $ 135 des 
Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 5. Juli 1900: Für das 
über einen solchen Anspruch (auf Ersatz des infolge eines Un- 
falls erlittenen Schadens) erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz ge- 
ordneten Verfahren über die Frage ergeht, ob ein Unfall vor- 
liegt, für welchen aus der Unfallversicherung Entschädigung zu 
leisten ist, und in welchem Umfange Entschädigung zu gewähren 
ist; und entsprechende Bestimmungen finden sich in & 146 des 
Unfallversicherungsgesetzes für die Land- und Forstwirtschaft, 
& 45 des Bauunfallversicherungsgesetzes, & 133 des Seeunfall- 
versicherungsgesetzes vom 5. Juli 1900; und doch kann, solange 
eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, das Gericht trotz 
dieser Bindung selbständig darüber entscheiden. Zwar wird es 
sich empfehlen, dass das Gericht in allen Fällen, wo sich Zweifel 
darüber ergeben, in welchem Betriebe der Unfall sich ereignet 
hat und ob dieser Betrieb versicherungspflichtig ist, die Verhand- 
lung aussetzt; aber das Gericht hat keine Pflicht? zur Aus- 
setzung des Verfahrens, bis eine rechtskräftige Entscheidung 
dieser Instanzen gefallen ist und ist auch dann, wenn in der 
Sache keine Zweifel bestehen, zur Aussetzung nicht veranlasst. 
Wenn dies von Entscheidungen gilt, welche kraft positiver ge- 
—— 
  
20 Vgl. Entsch. d. RG. jur. Woch. 1906 S. 687”.
	        
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