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setzlicher Vorschriften für die Gerichte bindend sind, so wird
man dasselbe annehmen müssen für Entscheidungen des Herolds-
amts und zwar gleichviel, ob es sich hierbei um Entscheidungen
des Zivilrichters oder des Strafrichters handelt; denn was die
Zivilprozessordnung in $ 148 sagt, deckt sich im Wesentlichen
mit der Vorschrift des $ 261 StPO.
Allerdings wird man gerade in Beziehung auf die Entschei-
dungen des Heroldsamts eine erhebliche Einschränkung zu
machen haben. Denn es ist selbstverständlich, dass die Ge-
richte, seien es die Zivil-, seien es die Strafgerichte, immer nur
entscheiden können und dürfen in Rechtssachen; und auch
wenn sie mit Inzidentpunkten befasst sind, so können sie doch
auch über solche Vorfragen nur urteilen, wenn und soweit es
dabei auf den Rechtspunkt ankommt, soweit also Tatsachen in
Frage stehen, an welche das (Gesetz bestimmte Wirkungen
knüpft. Von vornherein daher ist zweifellos jede Tätigkeit des
Gerichts ausgeschlossen, wenn es sich um ein konstitutives
Anerkenntnis handelt; hier können die Gerichte wohl das Vor-
handensein eines solchen feststellen, natürlich auch aus dem
Fehlen desselben die entsprechenden Schlüsse ziehen, weiter aber
reicht ihre Tätigkeit nicht, sie können insbesondere ein solches
nie durch Richterspruch ersetzen. Ebenso aber werden auch
im Falle des $ 95 II 9 ALR. die Gerichte nie, auch nicht ein-
mal incidenter eine Entscheidung treffen dürfen. Zwar hat,
wenn auch der Adel an sich durch Nichtgebrauch nicht verloren
geht (8 94 ]. c.), das Gesetz doch an die Tatsache, dass eine
adlige Familie sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht
bedient hat, bestimmte Wirkungen geknüpft; und es wäre auch
in diesen Fällen denkbar, dass die Gerichte feststellten, die be-
treffende Familie habe früher immer den adligen Namen ge-
führt; indes eine solche Feststellung genügt nach dem Gesetze
nicht, es muss noch ein Ausspruch des Königs bezw. der Adels-
behörde hinzukommen, und diesen Ausspruch kann das Gericht