Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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setzlicher Vorschriften für die Gerichte bindend sind, so wird 
man dasselbe annehmen müssen für Entscheidungen des Herolds- 
amts und zwar gleichviel, ob es sich hierbei um Entscheidungen 
des Zivilrichters oder des Strafrichters handelt; denn was die 
Zivilprozessordnung in $ 148 sagt, deckt sich im Wesentlichen 
mit der Vorschrift des $ 261 StPO. 
Allerdings wird man gerade in Beziehung auf die Entschei- 
dungen des Heroldsamts eine erhebliche Einschränkung zu 
machen haben. Denn es ist selbstverständlich, dass die Ge- 
richte, seien es die Zivil-, seien es die Strafgerichte, immer nur 
entscheiden können und dürfen in Rechtssachen; und auch 
wenn sie mit Inzidentpunkten befasst sind, so können sie doch 
auch über solche Vorfragen nur urteilen, wenn und soweit es 
dabei auf den Rechtspunkt ankommt, soweit also Tatsachen in 
Frage stehen, an welche das (Gesetz bestimmte Wirkungen 
knüpft. Von vornherein daher ist zweifellos jede Tätigkeit des 
Gerichts ausgeschlossen, wenn es sich um ein konstitutives 
Anerkenntnis handelt; hier können die Gerichte wohl das Vor- 
handensein eines solchen feststellen, natürlich auch aus dem 
Fehlen desselben die entsprechenden Schlüsse ziehen, weiter aber 
reicht ihre Tätigkeit nicht, sie können insbesondere ein solches 
nie durch Richterspruch ersetzen. Ebenso aber werden auch 
im Falle des $ 95 II 9 ALR. die Gerichte nie, auch nicht ein- 
mal incidenter eine Entscheidung treffen dürfen. Zwar hat, 
wenn auch der Adel an sich durch Nichtgebrauch nicht verloren 
geht (8 94 ]. c.), das Gesetz doch an die Tatsache, dass eine 
adlige Familie sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht 
bedient hat, bestimmte Wirkungen geknüpft; und es wäre auch 
in diesen Fällen denkbar, dass die Gerichte feststellten, die be- 
treffende Familie habe früher immer den adligen Namen ge- 
führt; indes eine solche Feststellung genügt nach dem Gesetze 
nicht, es muss noch ein Ausspruch des Königs bezw. der Adels- 
behörde hinzukommen, und diesen Ausspruch kann das Gericht
	        
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