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nicht ersetzen, weil es durch den Anhangsparagraphen 120 hier-
von ausgeschlossen ist. Das Gericht kann also auch hier, solangg
dies Erfordernis nicht erfüllt ist, nicht einmal incidenter die
Erneuerung des Adels aussprechen, weil das Gesetz an die Tat-
sachen allein, welche das Gericht sonst allenfalls feststellen
könnte, ohne einen besonderen Ausspruch der Adelsbehörde die
Erneuerung des Adels nicht knüpft.
Es bleiben also nur übrig die Fälle des deklaratorischen An-
erkenntnisses und insbesondere des $ 19 II 9 ALR. Hier liegt
die Sache in der Tat so, dass, wenn auch an sich das Herolds-
amt zur Abgabe des Anerkenntnisses bezw. zur Sanktionierung
der die rechtliche Vermutung des 8 19 begründenden Tatsachen
ausschliesslich zuständig ist, die Gerichte doch, wenn die Frage
der Zugehörigkeit zum Adel in einem Rechtsstreit, sei es in
einem Zivilrechts- oder Straffall incidenter auftaucht, nach 8 148
ZPO., 261 StPO. nicht absolut gezwungen sind, zunächst eine
Entscheidung des Heroldsamts herbeizuführen, sondern selbständig
sich der Prüfung der Frage unterziehen können. Auf diese
Weise kann es zweifellos kommen, dass die Gerichte zu er-
örtern und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des & 19
II 9 gegeben sind. Insofern dürften die Ausführungen des
Heroldsamts, nur der König oder sein Delegat habe die Voraus-
setzungen des $ 19]. c. festzustellen, zu weitgehend sein. Wird
z. B. jemand wegen Führung eines adlıgen Namens angeklagt
und wendet er ein, er habe sich 44 Jahre lang ruhig des Adels
bedient, oder entsteht, wenn bei einer Stiftung nur adlige Per-
sonen berechtigt sind, ein Streit, ob eine gewisse Person adlig
sei und als solche zu den Berechtigten gehöre, so wird das Ge-
richt unzweifelhaft, wenn der Angeklagte seinen Einwand, der
Kläger seinen Anspruch auf 44jährigen ruhigen Besitz stützt,
die in dieser Hinsicht angebotenen Beweise erheben und je nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden dürfen, ob die