— 114 —
richte daran für gebunden erachtet werden; denn diese stehen
nicht ausserhalb des Staatsorganismus, sondern sind ein Glied
in der Kette, welches sich einzureihen hat, um den Organismus
zu einem einheitlichen Staatsgebilde zu gestalten. Wollte man
ihnen das Recht einräumen, sich über einen Ausspruch des
Königs, welchen dieser innerhalb der Grenzen der ihm vorbe-
haltenen Rechte getan, bezw. über einen Ausspruch der von ihm
delegierten Adelsbehörde hinwegzusetzen, so würde der Glaube an
die Unverbrüchlichkeit des Königsworts zum Wanken gebracht.
Man stelle sich vor, der König selbst habe das Adelsrecht eines
Prätendenten anerkannt, oder wenigstens erklärt, er wolle den
Adel gelten lassen. Dass er das kann, ist unzweifelhaft; denn
einmal spricht der Erlass vom 14. März 1855, durch welchen
das Heroldsamt eingesetzt worden ist, selbst von Fällen, welche
zu des Königs unmittelbarer Kenntnis und Entscheidung ge-
langen müssen, andererseits ist es auch, wie das Kammergericht
in dem oben erwähnten Beschluss vom 21. Mai 1908 ausdrück-
lich hervorhebt, unbestritten, dass dem Betroffenen gegen die
Nichtanerkennung seines Adels durch die vom Könige bestellte
Behörde die unmittelbare Anrufung der Allerhöchsten Entschei-
dung offensteht. Sollte es nun in einem solchen Falle, wenn
der König selbst den Adel anerkannt oder wenigstens ausge-
sprochen hat, er wolle den Adel gelten lassen, denkbar sein,
dass ein Richter im Namen des Königs auf Grund eigener Prü-
fung des Sachverhalts ausspräche, der Betreffende gehöre dem
Adelstande nicht an? Ich meine, das Widersinnige eines solchen
Gedankens liegt so klar auf der Hand, dass darüber kaum ein
Wort zu verlieren wäre. Und sollte der umgekehrte Fall, wenn
der König den Adel aberkennt, also ausgesprochen, der Prä-
tendent sei nicht berechtigt den Adel zu führen, etwa anders
zu beurteilen sein? Muss man dies aber anerkennen, so kann es auch
keinen Unterschied machen, ob der König selbst die Entschei-
dung trifft oder die von ihm zu diesem Zweck berufene, demge-