Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dar. Der Richter hat prinzipiell eine Anerkennung des Adels 
nicht auszusprechen; er kann höchstens eine prozessrechtliche 
Feststellung treffen, dass die Voraussetzungen, an welche das 
Gesetz die Anerkennung knüpft, gegeben sind. Diese prozess- 
rechtlichen Feststellungen geben kein unentziehbares Recht; denn 
trotz der ergangenen gerichtlichen Entscheidung kann der König 
oder die von ihm delegierte Adelsbehörde sofort eine Entschei- 
dung dahin treffen, dass der Prätendent zur Führung des Adels 
nicht berechtigt sei. Die Entscheidungen der Gerichte wirken auch 
nicht unmittelbar für die Zukunft; dies könnten sie höchstens mit- 
telbar, insofern einem solchen gerichtlichen Urteil gegenüber 
dem Prätendenten die bona fides zu statten kommen würde. 
Woher diese Verschiedenheit ın der Bedeutung und Wirkung 
der Entscheidungen des Heroldsamt und der Gerichte — auf der 
einen Seite materielles Anerkenntnis, auf der anderen Seite 
prozessrechtliche Feststellungen —? Namentlich auffallend könnte 
diese verschiedenartige Tragweite sein, wenn das Heroldsamt 
ebenso wie das Gericht seine Entscheidung auf $ 19 II 9 ALR 
stützt. Die Lösung der Frage liegt meines Erachtens in der 
Verschiedenheit der Stellung des Heroldsamts einerseits, des Ge- 
richts andererseits zu dem Prätendenten. Erkennt das Herolds- 
amt das Recht des Prätendenten zum Gebrauche des Adels an, 
oder erklärt es auch nur, die Führung des Adelsprädikats nicht 
beanstanden zu wollen, so handelt es als die vom König dele- 
gierte Behörde; es ist ebenso, alsob der König die Entscheidung 
selbst getroffen hätte und da, wie wir oben gesehen haben, die 
Frage nach der Zugehörigkeit zum Adel lediglich zwischen dem 
König und dem Prätendenten zum Austrag zu bringen ist, so 
tritt hier — wenn ich mich hier dieses zivilprozessualischen Ver- 
gleichs bedienen darf — der König dem Prätendenten gewisser- 
massen als Partei gegenüber. Er erklärt damit durch die Adels- 
behörde dem Prätendenten: ich, als der an dieser Frage Be- 
teiligte, als der Dir Gegenüberstebende, erkenne Dein Recht an
	        
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