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dar. Der Richter hat prinzipiell eine Anerkennung des Adels
nicht auszusprechen; er kann höchstens eine prozessrechtliche
Feststellung treffen, dass die Voraussetzungen, an welche das
Gesetz die Anerkennung knüpft, gegeben sind. Diese prozess-
rechtlichen Feststellungen geben kein unentziehbares Recht; denn
trotz der ergangenen gerichtlichen Entscheidung kann der König
oder die von ihm delegierte Adelsbehörde sofort eine Entschei-
dung dahin treffen, dass der Prätendent zur Führung des Adels
nicht berechtigt sei. Die Entscheidungen der Gerichte wirken auch
nicht unmittelbar für die Zukunft; dies könnten sie höchstens mit-
telbar, insofern einem solchen gerichtlichen Urteil gegenüber
dem Prätendenten die bona fides zu statten kommen würde.
Woher diese Verschiedenheit ın der Bedeutung und Wirkung
der Entscheidungen des Heroldsamt und der Gerichte — auf der
einen Seite materielles Anerkenntnis, auf der anderen Seite
prozessrechtliche Feststellungen —? Namentlich auffallend könnte
diese verschiedenartige Tragweite sein, wenn das Heroldsamt
ebenso wie das Gericht seine Entscheidung auf $ 19 II 9 ALR
stützt. Die Lösung der Frage liegt meines Erachtens in der
Verschiedenheit der Stellung des Heroldsamts einerseits, des Ge-
richts andererseits zu dem Prätendenten. Erkennt das Herolds-
amt das Recht des Prätendenten zum Gebrauche des Adels an,
oder erklärt es auch nur, die Führung des Adelsprädikats nicht
beanstanden zu wollen, so handelt es als die vom König dele-
gierte Behörde; es ist ebenso, alsob der König die Entscheidung
selbst getroffen hätte und da, wie wir oben gesehen haben, die
Frage nach der Zugehörigkeit zum Adel lediglich zwischen dem
König und dem Prätendenten zum Austrag zu bringen ist, so
tritt hier — wenn ich mich hier dieses zivilprozessualischen Ver-
gleichs bedienen darf — der König dem Prätendenten gewisser-
massen als Partei gegenüber. Er erklärt damit durch die Adels-
behörde dem Prätendenten: ich, als der an dieser Frage Be-
teiligte, als der Dir Gegenüberstebende, erkenne Dein Recht an