Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 117 — 
oder will wenigstens die Ausübung des Adels durch Dich gelten 
lassen und nicht beanstanden. Und wie jedes Anerkenntnis 
einer Partei ein Dispositivakt ist, auf welchen sich der Berechtigte 
jederzeit berufen kann, so gilt das Gleiche von der Entschei- 
dung des Heroldsamts; — daher die materiellrechtliche Wirkung. 
Wird andererseits das Gericht mit der Frage der Zugehörigkeit 
zum Adel befasst, dann liegt in der Entscheidung nicht ein 
Dispositivakt mit materiellrechtlicher Wirkung, sondern ein auf 
den vorliegenden Tatsachen aufgebautes Urteil, eine prozessuale 
Feststellung; dann spricht der König zu dem Prätendenten nicht 
als Partei, sondern als Gerichtsherr. Daher dort ein Akt des 
Willens, hier ein Akt der durch Schlüsse gebildeten Ueber- 
zeugung. 
Nun könnte man, wenn man schon das anerkennen will, 
sagen, die Sache liege doch anders, falls die Entscheidung nega- 
tiv ausfalle, wenn also entschieden werde, dass, weil die Voraus- 
setzungen des $ 19 nicht vorlägen, die Führung des Adelsprädi- 
kats unberechtigt sei; denn hierfür seien ja bestimmte Rechts- 
normen aufgestellt durch welche dem Prätendenten eine gewisse 
Rechtsposition gewährleistet sei. Zunächst ist es indes schon 
nicht angängig, eine Entscheidung rechtlich anders zu beurteilen, 
je nachdem sie zu einem positiven oder negativen Resultat führt, 
und man würde wohl gegen die Regeln der Logik verstossen, 
wenn man sagen wollte, die Anerkennung der Zugehörigkeit zum 
Adel sei ein Willensakt, die Nichtanerkennung dagegen nicht. 
In der Tat kann aber auch nicht anerkannt werden, dass die 
Sache hier anders liegt. Allerdings hat der König als Träger 
der Adelshoheit seinen Willen gebunden, indem er sich die im 
$ 19 enthaltene Selbstbeschränkung auferlegte. Immerhin ist es 
aber doch der Wille des Königs gewesen, der sich selbst be- 
schränkt hat, und wie er im ganzen die Linien gezeichnet hat, 
wie weit seine Gebundenheit reicht, so hat er auch im einzelnen 
entweder selbst oder durch die von ihm delegierte Behörde zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.