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oder will wenigstens die Ausübung des Adels durch Dich gelten
lassen und nicht beanstanden. Und wie jedes Anerkenntnis
einer Partei ein Dispositivakt ist, auf welchen sich der Berechtigte
jederzeit berufen kann, so gilt das Gleiche von der Entschei-
dung des Heroldsamts; — daher die materiellrechtliche Wirkung.
Wird andererseits das Gericht mit der Frage der Zugehörigkeit
zum Adel befasst, dann liegt in der Entscheidung nicht ein
Dispositivakt mit materiellrechtlicher Wirkung, sondern ein auf
den vorliegenden Tatsachen aufgebautes Urteil, eine prozessuale
Feststellung; dann spricht der König zu dem Prätendenten nicht
als Partei, sondern als Gerichtsherr. Daher dort ein Akt des
Willens, hier ein Akt der durch Schlüsse gebildeten Ueber-
zeugung.
Nun könnte man, wenn man schon das anerkennen will,
sagen, die Sache liege doch anders, falls die Entscheidung nega-
tiv ausfalle, wenn also entschieden werde, dass, weil die Voraus-
setzungen des $ 19 nicht vorlägen, die Führung des Adelsprädi-
kats unberechtigt sei; denn hierfür seien ja bestimmte Rechts-
normen aufgestellt durch welche dem Prätendenten eine gewisse
Rechtsposition gewährleistet sei. Zunächst ist es indes schon
nicht angängig, eine Entscheidung rechtlich anders zu beurteilen,
je nachdem sie zu einem positiven oder negativen Resultat führt,
und man würde wohl gegen die Regeln der Logik verstossen,
wenn man sagen wollte, die Anerkennung der Zugehörigkeit zum
Adel sei ein Willensakt, die Nichtanerkennung dagegen nicht.
In der Tat kann aber auch nicht anerkannt werden, dass die
Sache hier anders liegt. Allerdings hat der König als Träger
der Adelshoheit seinen Willen gebunden, indem er sich die im
$ 19 enthaltene Selbstbeschränkung auferlegte. Immerhin ist es
aber doch der Wille des Königs gewesen, der sich selbst be-
schränkt hat, und wie er im ganzen die Linien gezeichnet hat,
wie weit seine Gebundenheit reicht, so hat er auch im einzelnen
entweder selbst oder durch die von ihm delegierte Behörde zu