Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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bestimmen, ob die Voraussetzungen für seine Gebundenheit ge- 
geben sind. Dies erkennt im Grunde auch das Kammergericht?? 
an, in dem es am Schlusse der Entscheidung ausführt: Wer eine 
Entscheidung zu treffen berufen ist, hat, soweit nicht ausdrück- 
lich etwas Abweichendes bestimmt ist, selbst festzustellen, ob 
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidung vorliegen. 
Nun kommt aber hinzu, dass der Monarch jederzeit, sowie er den 
Adel verleihen oder anerkennen kann, auch bestimmen darf, dass, 
wenn auch die Voraussetzungen des $ 19 nicht so klipp und klar 
nachgewiesen seien, er die Führung des Adels doch nicht bean- 
standen wolle; in jeder Nichtanerkennung des Adels auf Grund 
des 819]. c., welche vom Könige oder der von ihm delegierten 
Adelsbehörde ausgesprochen wird, liegt daher zugleich die Er- 
klärung des Königs, er wolle im gegebenen Falle über die im 
Gesetz statuierte Selbstbeschränkung nicht hinausgehen. Immer 
also wird auch hier die Entscheidung des Königs, welche die 
Nichtzugehörigkeit zum Adel ausspricht, ein Akt seines Willens, 
allerdings eines in gewisser Richtung gebundenen Willens sein, 
gleichviel- ob die Entscheidung vom Könige direkt oder durch 
Vermittelung des Heroldsamts ergeht. Ist dies aber der Fall, 
so ist es ohne weiteres klar und bedarf kaum einer weiteren Aus- 
führung, dass ein Willensakt des Königs weder durch ein Urteil 
des Gerichts abgeändert oder ersetzt, noch einer Nachprüfung 
durch die Gerichte unterzogen werden kann. Schon hieraus er- 
gibt sich, dass die Gerichte an die Entscheidungen des Herolds- 
amts unbedingt gebunden sind. Nur wenn sich der Wille des 
Königs noch nach keiner Richtung betätigt hat, werden die Ge- 
richte in der Lage sein, sofern es sich um einen Inzidentpunkt 
handelt, selbstständlich ihr Urteil abzugeben; und dieses Ur- 
teil kann immer nur den Inhalt haben, dass die Voraussetzungen 
des & 19 I. c. gegeben oder nicht gegeben seien, sodass das Ge- 
richt die Ueberzeugung gewonnen habe, der betreffende gehöre 
22 OLG. 10 8. 45.
	        
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