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bestimmen, ob die Voraussetzungen für seine Gebundenheit ge-
geben sind. Dies erkennt im Grunde auch das Kammergericht??
an, in dem es am Schlusse der Entscheidung ausführt: Wer eine
Entscheidung zu treffen berufen ist, hat, soweit nicht ausdrück-
lich etwas Abweichendes bestimmt ist, selbst festzustellen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidung vorliegen.
Nun kommt aber hinzu, dass der Monarch jederzeit, sowie er den
Adel verleihen oder anerkennen kann, auch bestimmen darf, dass,
wenn auch die Voraussetzungen des $ 19 nicht so klipp und klar
nachgewiesen seien, er die Führung des Adels doch nicht bean-
standen wolle; in jeder Nichtanerkennung des Adels auf Grund
des 819]. c., welche vom Könige oder der von ihm delegierten
Adelsbehörde ausgesprochen wird, liegt daher zugleich die Er-
klärung des Königs, er wolle im gegebenen Falle über die im
Gesetz statuierte Selbstbeschränkung nicht hinausgehen. Immer
also wird auch hier die Entscheidung des Königs, welche die
Nichtzugehörigkeit zum Adel ausspricht, ein Akt seines Willens,
allerdings eines in gewisser Richtung gebundenen Willens sein,
gleichviel- ob die Entscheidung vom Könige direkt oder durch
Vermittelung des Heroldsamts ergeht. Ist dies aber der Fall,
so ist es ohne weiteres klar und bedarf kaum einer weiteren Aus-
führung, dass ein Willensakt des Königs weder durch ein Urteil
des Gerichts abgeändert oder ersetzt, noch einer Nachprüfung
durch die Gerichte unterzogen werden kann. Schon hieraus er-
gibt sich, dass die Gerichte an die Entscheidungen des Herolds-
amts unbedingt gebunden sind. Nur wenn sich der Wille des
Königs noch nach keiner Richtung betätigt hat, werden die Ge-
richte in der Lage sein, sofern es sich um einen Inzidentpunkt
handelt, selbstständlich ihr Urteil abzugeben; und dieses Ur-
teil kann immer nur den Inhalt haben, dass die Voraussetzungen
des & 19 I. c. gegeben oder nicht gegeben seien, sodass das Ge-
richt die Ueberzeugung gewonnen habe, der betreffende gehöre
22 OLG. 10 8. 45.