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dem Adel an oder gehöre ihm nicht an. Im Grunde genommen
läuft ein solches Urteil immer darauf hinaus, dass, da die Vor-
aussetzungen des $ 19 1. c. gegeben seien, anzunehmen sei, das
Heroldsamt würde, wenn ihm die Tatsachen vorgebracht würden,
nach Ueberzeugung des Gerichts kein Bedenken tragen, die An-
erkennung des Adels auszusprechen oder die Führung des Adels
nicht beanstanden. Folgendes Beispiel aus dem gewöhnlichen
Leben dürfte in dieser Beziehung lehrreich sein. Ein Stifter
hat in einer Stiftungsarkunde erklärt, zu Bezügen aus der Stif-
tung solle berechtigt sein, wer gewisse Eigenschaften besitze; die
Entscheidung, wer dazu berechtigt sei, hat er einem Kuratorium
übertragen. Auch hier leiten die Berechtigten ihr Recht von dem
Willen des Stifters her, welchen das durch seinen Willen einge-
setzte Kuratorium zur Ausführung bringt. Niemand wird Be-
denken tragen, die Entscheidung des Kuratoriums für ausschliess-
lich ausschlaggebend zu erklären. Das Gericht könnte wohl —
ob solche Feststellung prozessual gerechtfertigt wäre, kann hier
dahin gestellt bleiben — allenfalls entscheiden, dass dieser oder
jener die betreffende Eigenschaft besitze, seine Entscheidung aber
an die Stelle der Entscheidung des Kuratoriums, oder gar sich
damit in Widerspruch setzen könnte das Gericht nicht.
In erster Linie hat also jedes Gericht sich vor die Frage zu
stellen: Liegt ein Anerkenntnis des Königs oder des Herolds-
amts vor, sei es ein ausdrückliches, konstitutives oder deklara-
torisches, oder auch nur ein Ausspruch, die Führung des Adels-
prädikats nicht beanstanden zu wollen? Ist dies der Fall, so ist
die Entscheidung für das Gericht ohne weiteres gegeben: denn
diese Entscheidung des Königs, bezw. des Heroldsamts ist unbe-
dingt bindend. Wie in den Ländern, in welchen die Zugehörig-
keit zum Adel von der Eintragung in die Adelsmatrikel ab-
hängig gemacht ist, das Prozess- oder Strafgericht, wenn es mit
der Vorfrage, ob eine Person zum Adelsstande gehöre, befasst
ist, sich lediglich auf die Feststellung der Frage zu beschränken