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gewürdigt und ihm eine seinen staatsrechtlichen Funktionen nicht
entsprechende, schiefe Stellung zugewiesen, Denn nicht die Sach-
kunde ist es, welche dem Heroldsamt seine autoritative Stellung
verleiht, sondern die ihm vom Staatsoberhaupt übertragene Macht-
fülle, kraft deren es nicht unter oder neben anderen Behörden
ein Urteil abzugeben hat, sondern vielmehr ausschliesslich dazu
berufen ist, alle auf Adelsangelegenheiten bezüglichen Fragen
selbständig und unter eigener Verantwortung mit Wirkung für
alle zu entscheiden. Welchen Zweck sollte es auch haben, eine
einheitliche Behörde für den ganzen Staat zu schaffen und ihr
die ausschliessliche Bearbeitung der Adelssachen zu übertragen,
wenn diese Behörde nichts weiter sein sollte als eine begutach-
tende, deren Urteil man sich zwar unterwerfen, das man aber
ebensogut ignorieren könne! Dazu bedürfte es wahrlich nicht
eines so komplizierten Apparats und der Ernennung hochgestell-
ter Persönlichkeiten ; dergleichen Gutachten hätten auch mit der-
artigen Angelegenheiten befasste, geschulte Sachverständige ab-
geben können. Bei dieser Auffassung kann die Bemerkung im
Schlusssatze des Erkenntnisses des Gerichtshofs zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte?® vom 16. Februar 1895, welche sich
wörtlich an die Ausführungen Oppenhoffs?* anlehnt und lautet:
„Auch hat der Strafrichter in den Fällen der unbefugten Annahme
des Adelsprädikats (StGB. $ 360 Nr. 8) darüber zu befinden, ob
die Annahme eine unbefugte ist“, gar nicht einmal für falsch er-
achtet werden; jedenfalls beweist sie nichts gegen die hier ver-
tretene Ansicht. Denn wenn $ 360 Nr. 8 StGB. sagt: Bestraft
wird, wer unbefugt Adelsprädikate annimmt, so ist es ganz selbst-
verständlich, dass der Strafrichter die unbefugte Adelsanmassung,
also festzustellen hat, ob die Annahme eine unbefugte gewesen
ist; denn ohne diese Feststellung ist er nicht in der Lage, eine
Bestrafung eintreten zu lassen. Es kommt nur darauf an, wie
23 Justizministerialblatt 1895 S. 426.
?* OPPENHOFF, Ressortverhältnisse S. 32 Note 72.